05 011 003 Z. 59 ff.). Dass der Privatkläger CHF 70‘000.00 auf das Geschäftskonto der H.________ GmbH und nicht auf ihr Privatkonto überwiesen habe, sei im Nachhinein nicht das Gescheiteste gewesen (pag. 18 171 Z.150 ff.). C.________ gab an, wenn er etwas nicht wusste oder unsicher war (vgl. exemplarisch pag. 05 010 004 Z. 55; pag. 05 010 008 Z. 279 ff., Z. 284 ff.; pag. 18 171 Z. 167 f.; pag. 18 172 Z. 198) und drückte mehrfach seine Enttäuschung über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe aus (vgl. pag. 05 010 012 Z. 467 f., Z. 506). Er habe nie gelogen und habe den Privatkläger nie täuschen oder ihn in einen Irrtum führen wollen (pag.