Er schilderte übereinstimmend mit A.________, dass es keine eigentlichen Vertragsverhandlungen gegeben habe. Sie hätten einfach den Verkaufspreis genannt, und das sei es gewesen (pag. 05 010 007 Z. 236 f.). Der Privatkläger habe nie gesagt, der Verkaufspreis sei zu hoch. Der Preis sei von Anfang an festgestanden (pag. 05 011 003 Z. 86 f.). C.________ gestand auch Fehler ein. So führte er aus, es sei offensichtlich ein kleiner Fehler gewesen, dass sie auf der Inventarliste keine Abschreibungen vorgenommen hätten, sondern die aufgerundeten Neupreise eingesetzt hätten (pag. 05 011 003 Z. 59 ff.)