14 Betreffend die Sprachkenntnisse des Privatklägers führte C.________ aus, sie hätten sich auf Hochdeutsch unterhalten. Er würde die Sprachkenntnisse des Privatklägers als soweit gut beschreiben (pag. 18 170 Z. 108 ff.; vgl. auch pag. 05 010 006 Z. 171 f.). Sie hätten sich verstanden (pag. 05 010 008 Z. 304 f.). Zudem sei der Privatkläger mit G.________ gekommen, der Schweizer sei (pag. 05 010 006 Z. 180 f.). Der Privatkläger habe den Vertrag lesen und verstehen können. Er habe sowohl den Privatkläger als auch G.___