Er selber habe dem Privatkläger nicht gesagt, dass die H.________ GmbH überschuldet sei. Auf Frage, weshalb nicht, erklärte C.________, er sei davon ausgegangen, dass der Privatkläger oder G.________ das aus der Bilanz entweder selber sehen würden oder vorgängig mit A.________ besprochen hätten (pag. 05 010 011 Z. 442 ff.). Die Gesellschaft sei nicht wertlos. Sie hätten sich einen Namen gemacht, hätten auf Facebook mehr als 600 Freunde, eine regelmässig besuchte Website und am Wochenende immer volles Haus gehabt (pag. 05 010 0012 Z. 463 ff.). Diesen Aussagen kann entnommen werden, dass C.________ ebenfalls davon ausging, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt des Verkaufs einen Wert hatte.