Sie hätten im Februar 2011 eröffnet und in diesem Jahr einen Umsatz von CHF 90‘000.00 erzielt und im Jahr darauf bereits CHF 170‘000.00. Der Verlust per 31. Dezember 2011 sei ihm aufgefallen, aber damit hätten sie rechnen müssen, da es ja das erste Jahr gewesen sei. Die Überschuldung der H.________ GmbH per 31. Dezember 2011 und per 31. Dezember 2012 sei ihm aufgefallen. Auf Frage, welche Sanierungsmassnahmen ergriffen worden seien, meinte C.________ «Wir haben gesagt, dass wir weitermachen wie bisher, die Bar laufe ja grundsätzlich gut» (pag. 05 010 005 Z. 118 ff.). Er selber habe dem Privatkläger nicht gesagt, dass die H.________ GmbH überschuldet sei.