05 010 003 Z. 35 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigte C.________, dass der Privatkläger ein Schlüsselgeld von CHF 45‘000.00 bezahlt habe und begründete dies damit, dass dieser eine voll funktionierende Bar mit sämtlichen Bewilligungen habe übernehmen können inkl. Marke, Logo und Stammkundschaft (pag. 05 011 004 Z. 95 ff.). Zur wirtschaftlichen Lage der H.________ GmbH führte C.________ aus, der Geschäftsverlauf sei sehr gut gewesen. Sie hätten im Februar 2011 eröffnet und in diesem Jahr einen Umsatz von CHF 90‘000.00 erzielt und im Jahr darauf bereits CHF 170‘000.00.