18 439 Z. 34), was in Anbetracht seiner diversen Tätigkeiten doch recht wenig ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen von A.________ zum Sachverhalt detailliert, stimmig und nachvollziehbar sind. Ein stereotypes Aussageverhalten ist ebenso wenig erkennbar wie allfällige Lügensignale. Die Kammer erachtet die Aussagen von A.________ als glaubhaft. 8.1.2 C.________ C.________ sagte grundsätzlich widerspruchsfrei und konstant aus. Er versuchte weder sich und A.________ in ein besonders positives Licht zu rücken, noch den Privatkläger schlecht zu machen. Seine Aussagen stehen in keinem Widerspruch zu jenen von A.________: