Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass A.________ mit Rechnungen belegen konnte, dass das auf der Inventarliste «Übernahme Inventar der X.________» vom 13. August 2013 (nachfolgend: Inventarliste) aufgeführte Mobiliar auch tatsächlich ihnen gehörte (pag. 05 001 027 ff; vgl. auch pag. 05 002 004 f. Z. 97 ff.). Fraglich erscheinen hingegen die Angaben zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen. A.________ machte geltend, ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3‘500.00 bzw. CHF 3‘300.00 zu erzielen (pag. 18 415; pag. 18 439 Z. 34), was in Anbetracht seiner diversen Tätigkeiten doch recht wenig ist.