Auffallend ist weiter, dass A.________ die Deutschkenntnisse des Privatklägers nicht übertrieben darstellte. Er führte aus, sie hätten sich auf Hochdeutsch unterhalten und sich verstanden (pag. 05 001 003 Z. 43; pag. 05 002 006 Z. 192; pag. 18 160 Z. 113 f.). Der Privatkläger habe ansonsten immer seine Landsleute oder seinen Geschäftsführer als Beratung dabei gehabt (pag. 05 001 004 Z. 47 f.). Die Frage, ob der Privatkläger schreiben und lesen konnte, bejahte A.________ und erklärte plausibel, weshalb er von dieser Annahme ausging (vgl. pag. 05 001 004 Z. 67 ff.)