Wenn der Privatkläger ein Lokal ohne Betriebsbewilligung gemietet hätte, hätte er ca. ein Jahr gebraucht bis er eine Betriebsbewilligung erhalten hätte. Er hätte so ein Jahr lang Miete bezahlen müssen, ohne dass er auf diesem Lokal hätte wirten können. Der Privatkläger habe aber direkt zu wirten beginnen können. Es sei in dieser Branche üblich, dass ein sogenanntes Schlüsselgeld bezahlt werde (pag. 05 001 008 Z. 273 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärte A.________, das Schlüsselgeld sei die Differenz zwischen den Belegen und dem höheren Kaufpreis gewesen (pag. 05 002 006 Z. 174 ff.). Seines Erachtens sei der Verkaufspreis von CHF 95‘000.00 fair gewesen (pag.