11 441 Z. 15). Die Bar sei damals nicht in Betrieb gewesen (pag. 18 441 Z. 15 f.; vgl. auch pag. 18 160 Z. 135 f.). Sie hätten dann investiert und die Aussenbestuhlung bewilligen lassen (pag. 05 001 008 Z. 255 ff.; pag. 18 160 Z. 133 f.; pag. 18 441 Z. 18 ff.). Im Verkaufspreis seien das Inventar, bestehende Kundschaft, eine Homepage, die der Privatkläger nicht gewollt habe, ein Logo, Beschriftungen und eine Facebook-Seite enthalten gewesen. Wenn der Privatkläger ein Lokal ohne Betriebsbewilligung gemietet hätte, hätte er ca. ein Jahr gebraucht bis er eine Betriebsbewilligung erhalten hätte.