__ an der ersten Einvernahme ausführte, G.________ habe beim Verkauf eigentlich keine Rolle gespielt (pag. 05 001 006 Z. 189 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er demgegenüber an, G.________ habe eine wichtige Rolle gespielt (pag. 18 162 Z. 193). Auf Vorhalt seiner Aussagen gegenüber der Kantonspolizei (pag. 05 001 006 Z. 189 ff.) erklärte A.________ jedoch an der oberinstanzlichen Verhandlung, er habe damit sagen wollen, dass G.________ nicht der Käufer gewesen sei. Besitzer sei derjenige gewesen, der das Geld gehabt habe, also der Privatkläger (pag. 18 441 Z. 6 ff.).