18 316 f.). An der oberinstanzlichen Verhandlung reichte die Verteidigung folgende Dokumente ein: - Eine E-Mail von A.________ an Fürsprecher B.________ vom 13. März 2018, in der er ausführte, dass der Privatkläger den Vermieter, P.________, am 14. August 2013 mit ihnen zusammen getroffen habe. Bei diesem Gespräch sei auch das Mietzinsdepot zur Sprache gekommen, woraufhin er (A.________) zwischen der Mobiliar und dem Privatkläger vermittelt habe für eine Kautionsversicherung. Er habe G.________ am 19. August 2013 die Natelnummer und die E- Mail Adresse von P.________ geschickt (pag. 18 457). - Den E-Mail-Verkehr zwischen A._____