7. Beweismittel Die Vorinstanz hat die Strafanzeige vom 13. August 2014, die eingereichten und edierten Dokumente, die Aussagen der Beschuldigten, die Aussagen des Privatklägers sowie die Aussagen der übrigen befragten Personen (G.________, P.________ und Q.________) ausführlich wiedergegeben (pag. 18 211 - 18 244, S. 12 - 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu diesen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. Beizufügen bleibt, dass die Verteidigung in der Berufungserklärung vom 2. August 2016 (pag.