E.________ schliesslich, indem er die Teilkaufpreiszahlung von CHF 70‘000.00 entgegennahm, ohne diesem einen entsprechenden Gegenwert zu leisten, sondern im Gegenteil eine in Wahrheit überschuldete und von E.________ für den Betrieb eines Take-Aways nicht benötigte Gesellschaft verkaufte, in der Höhe der vertraglichen Verpflichtung von CHF 95'000.00 am Vermögen schädigte; und sich in der Höhe des in keinem Verhältnis zum tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der H.________ GmbH stehenden Verkaufspreises von CHF 95‘000.00 unrechtmässig bereichern wollte bzw. durch die Entgegennahme von CHF 70‘000.00 anlässlich der Vertragsunterzeichnung vom 26. August 2013 tatsächlich bereichert hat.