- wissentlich und willentlich für den im Inventar aufgeführten und verkauften Fernseher einen Kaufpreis von CHF 2'200.00 verlangte, obwohl es sich bei diesem Betrag gemäss Rechnung der Fust AG vom 9. Dezember 2010 um den Neupreis nicht nur eines, sondern zweier Fernseher und zusätzlich zweier Wandhalterungen handelte; - sämtliche Inventarposten zum Anschaffungswert an den Kaufpreis anrechnete, statt diese ordentlich abzuschreiben;