- den Umstand, dass E.________ mit den allgemeinen kulturellen und geschäftlichen hiesigen Gepflogenheiten kaum vertraut und insofern seinen Vertragspartnern gegenüber unterlegen war, bewusst ausnutzte, indem er sich bei den Vertragsverhandlungen und bei dem darauffolgenden Vertragsschluss vom 26. August 2013 einen vermögenswerten Vorteil in der Höhe des Verkaufspreises verschaffte, den er sich ohne die Schwächesituation von E.________ nicht hätte verschaffen können;