Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2015 vom 2. November 2016 E. 1.4.2. mit Hinweisen) und ist aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft im Sanktionspunkt nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil in diesem Punkt auch zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. Im Übrigen gilt hingegen das Verschlechterungsverbot. 6 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung