3. Dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten und die Parteikosten der Privatklägerschaft für das erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen. 4. Dem Beschuldigten seien die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren anteilsmässig aufzuerlegen und er sei zu verurteilen, dem Privatkläger die Parteikosten anteilsmässig gemäss einzureichender Kostennote zu ersetzen. 5. Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen vorzunehmen.