4. Dem Beschuldigten seien die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren anteilsmässig aufzuerlegen und er sei zu verurteilen, dem Privatkläger die Parteikosten anteilsmässig gemäss einzureichender Kostennote zu ersetzen. 5. Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen vorzunehmen. B. C.________ 1. Der Beschuldigte C.________ sei schuldig zu sprechen wegen Betrug gemäss Art. 146 StGB eventuell Wucher gemäss Art. 157 StGB begangen im August 2013 zum Nachteil von E.________. 2. Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen.