Die Kammer erkannte die von der Verteidigung mit Beweismittelverzeichnis eingereichten Unterlagen zu den Akten. Die Beweisanträge, wonach ein Gutachten über den Fortführungswert der H.________ GmbH und ein Sachverständigengutachten über die Verkehrsüblichkeit und die Berechnung von Schlüsselgeldern bei Handwechseln von Gastronomiebetrieben einzuholen seien, wies sie hingegen ab und verwies zur Begründung auf den Beschluss der Kammer vom 4. Juli 2017 (pag. 18 448).