GmbH zum Zeitpunkt des Verkaufs an den Privatkläger und ein Sachverständigengutachten über die Verkehrsüblichkeit und die Berechnung von Schlüsselgeldern bei Handwechseln von Gastronomiebetrieben einzuholen seien (pag. 18 448; pag. 18 456 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft und der Privatkläger beantragten, die von der Verteidigung eingereichten Unterlagen seien in Wert und Unwert zu den Akten zu nehmen. Die Beweisanträge auf Einholung von Gutachten seien hingegen abzuweisen (pag. 18 448). Die Kammer erkannte die von der Verteidigung mit Beweismittelverzeichnis eingereichten Unterlagen zu den Akten.