Die Verteidigung reichte an der oberinstanzlichen Verhandlung ein Beweismittelverzeichnis mit sechs Beilagen (diverse E-Mails und Fotos über den aktuellen Zustand des Bierkellers «N.________») ein und beantragte, diese Unterlagen zu den Akten zu erkennen. Zudem wiederholte sie ihre bereits im Rahmen der Berufungserklärung vom 2. August 2016 gestellten Beweisanträge, wonach ein Gutachten über den Fortführungswert der H.________ GmbH zum Zeitpunkt des Verkaufs an den Privatkläger und ein Sachverständigengutachten über die Verkehrsüblichkeit und die Berechnung von Schlüsselgeldern bei Handwechseln von Gastronomiebetrieben einzuholen seien (pag.