__ GmbH zum Zeitpunkt des Verkaufs an den Privatkläger und ein Sachverständigengutachten über die Verkehrsüblichkeit und die Berechnung von Schlüsselgeldern bei Handwechseln von Gastronomiebetrieben einzuholen, wies die Kammer ebenfalls ab. Hingegen hiess die Kammer die Anträge der Verteidigung, es seien die Beschuldigten vom Berufungsgericht einzuvernehmen sowie den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, es sei diesfalls der Privatkläger ebenfalls nochmals einzuvernehmen, gut (pag. 18 358 ff.). Der Privatkläger und die beiden Beschuldigten wurden an der oberinstanzlichen Verhandlung vom 19. März 2018 einvernommen (pag. 18 434 ff.; pag. 18 439 ff.; pag. 18 445 ff.).