Den mit diesem Antrag zusammenhängenden Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, es sei J.________ und eventuell auch noch «K.________» zu befragen, wies die Kammer ab. Die Anträge der Verteidigung, es seien ein Gutachten über den Fortführungswert der H.________ GmbH zum Zeitpunkt des Verkaufs an den Privatkläger und ein Sachverständigengutachten über die Verkehrsüblichkeit und die Berechnung von Schlüsselgeldern bei Handwechseln von Gastronomiebetrieben einzuholen, wies die Kammer ebenfalls ab.