___ als Zeugen einzuwenden. Hingegen sei der Eventualantrag der Generalstaatsanwaltschaft zur Einvernahme des Privatklägers als Auskunftsperson abzuweisen (pag. 18 351 ff.). Mit Beschluss vom 4. Juli 2017 hiess die Kammer den Beweisantrag der Verteidigung, es seien der E-Mail-Verkehr zwischen A.________ und J.________ vom 26./27. Juli 2013 sowie die E-Mail-Nachricht von A.________ an G.________ vom 11. August 2013 zu den amtlichen Akten zu erkennen, gut. Die erwähnten Dokumente wurden zu Wert und Unwert zu den Akten erkannt. Den mit diesem Antrag zusammenhängenden Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, es sei J.______