Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 30. August 2016 die Abweisung dieser Beweisanträge, eventualiter sei J.________ und eventuell auch «K.________» als Zeuge und der Privatkläger als Auskunftsperson einzuvernehmen (pag. 18 324 ff.). Der Privatkläger beantragte mit Schreiben vom 31. August 2016 die Abweisung der Beweisanträge (pag. 18 328 ff.). Gestützt auf die Verfügung vom 28. September 2016 (pag. 18 343 f.) teilte die Verteidigung mit Schreiben vom 1. November 2016 mit, die Beschuldigten hätten nichts gegen die Einvernahme von J.________ als Zeugen einzuwenden.