3 A.________ wurden auch ein aktueller Betreibungsregisterauszug sowie diverse von A.________ eingereichte Arbeits- und Fähigkeitszeugnisse und Zertifikate beigelegt (pag. 18 403 ff.). Die Verteidigung stellte und begründete in der Berufungserklärung vom 2. August 2016 folgende Beweisanträge (pag. 18 307): 1. Es seien der E-Mail-Verkehr zwischen A.________ und J.________ vom 26./27. Juli 2013 sowie die E-Mail-Nachricht von A.________ an G.________ vom 11. August 2013 zu den amtlichen Akten zu erkennen.