18 324 f.). Der Privatkläger verzichtete mit Schreiben vom 31. August 2016 auf die Erklärung einer Anschlussberufung sowie auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 18 328). Mit Schreiben vom 22. und 23. September 2016 verzichteten die Beschuldigten und der Privatkläger auf die Beantragung eines Nichteintretens auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 18 338 f.; pag. 18 341). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 19./20. März 2018 statt (pag. 18 432 ff.).