18 274 f.) schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (pag. 18 279 f.), mit Schreiben vom 18. Juli 2016 der Berufung der Beschuldigten an und beschränkte diese auf die Sanktion (pag. 18 297 f.). Die Beschuldigten, neu vertreten durch Fürsprecher B.________ (vgl. pag. 18 282 ff.), erklärten mit Eingabe vom 2. August 2016 form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung (pag. 18 305 ff.). Mit Eingabe vom 30. August 2016 bestätigte die Generalstaatsanwaltschaft ihre auf die Sanktion beschränkte Anschlussberufung (pag. 18 324 f.).