zu einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 25‘200.00, C.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 27‘300.00, sowie beide Beschuldigte zu den auf sie entfallenden Verfahrenskosten in der Höhe von je CHF 3‘655.00 (pag. 18 191 f., Ziff. I. und II. erstinstanzliches Urteil). Ferner wurden die Beschuldigten in Gutheissung der Teilklage zur Bezahlung von CHF 70‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. November 2013 und einer Parteientschädigung von CHF 11‘498.10 an den Privatkläger verurteilt, dies unter solidarischer Haftbarkeit (pag. 18 193, Ziff.