Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 265 + 266 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. März 2018 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Zihlmann, Obergerichtssuppleantin Falkner Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer 1 C.________ verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch a.o. Staatsanwalt Dr. D.________, Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern Anschlussberufungsführerin und E.________ vertreten durch Rechtsanwalt F.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Betrug, evtl. Wucher Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafge- richts (Einzelgericht) vom 3. Mai 2016 (WSG 16 2+3) Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................3 1. Erstinstanzliches Urteil ..............................................................................................3 2. Berufung....................................................................................................................3 3. Beweisergänzungen..................................................................................................3 4. Anträge der Parteien .................................................................................................5 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ..................................................6 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung ..................................................................................7 6. Vorwürfe gemäss Anklageschrift...............................................................................7 6.1 A.________......................................................................................................7 6.2 C.________......................................................................................................9 7. Beweismittel ..............................................................................................................9 8. Aussagewürdigung..................................................................................................11 8.1 Aussagen der Beschuldigten .........................................................................11 8.1.1 A.________ ........................................................................................11 8.1.2 C.________ ........................................................................................13 8.2 Aussagen des Privatklägers...........................................................................15 8.3 Aussagen von G.________............................................................................18 8.4 Aussagen der übrigen befragten Personen ...................................................20 9. Gesamtheitliche Würdigung ....................................................................................21 9.1 Wert der H.________ GmbH .........................................................................21 9.2 Sprach- und Geschäftskenntnisse des Privatklägers.....................................24 9.3 Rolle von G.________ ...................................................................................25 9.4 Verhalten der Beschuldigten ..........................................................................26 9.5 Wissen und Willen der Beschuldigten............................................................29 III. Rechtliche Würdigung ....................................................................................................31 10. Betrug......................................................................................................................31 10.1 Rechtliche Grundlagen...................................................................................31 10.2 Subsumtion ....................................................................................................32 11. Wucher ....................................................................................................................32 11.1 Rechtliche Grundlagen...................................................................................32 11.2 Subsumtion ....................................................................................................33 IV.Zivilpunkt ........................................................................................................................34 12. Rechtliche Grundlagen............................................................................................34 13. Zur Zivilklage des Privatklägers ..............................................................................35 V. Kosten und Entschädigung ............................................................................................36 14. Verfahrenskosten ....................................................................................................36 15. Entschädigung.........................................................................................................36 VI.Dispositiv ........................................................................................................................37 2 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (Einzelgericht) erklärte A.________ und C.________ (nachfolgend: Beschuldigte) mit Urteil vom 3. Mai 2016 (pag. 18 190 ff.) des Betrugs, gemeinsam begangen im August 2013 in Bern z.N. von E.________ (Straf- und Zivilkläger, nachfolgend: Privatkläger) schuldig. Die Vor- instanz verurteilte A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 25‘200.00, C.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 27‘300.00, sowie beide Beschuldigte zu den auf sie entfallenden Verfahrens- kosten in der Höhe von je CHF 3‘655.00 (pag. 18 191 f., Ziff. I. und II. erstinstanzli- ches Urteil). Ferner wurden die Beschuldigten in Gutheissung der Teilklage zur Bezahlung von CHF 70‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. November 2013 und einer Partei- entschädigung von CHF 11‘498.10 an den Privatkläger verurteilt, dies unter solida- rischer Haftbarkeit (pag. 18 193, Ziff. III. erstinstanzliches Urteil). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten die Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt I.________, mit Schreiben vom 9. Mai 2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 18 196). Mit Schreiben vom 29. Juni 2016 teilte Rechtsanwalt I.________ mit, dass er die Interessen der Beschuldigten nicht mehr vertrete (vgl. pag. 18 199). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 12. Juli 2016 (pag. 18 274 f.) schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (pag. 18 279 f.), mit Schreiben vom 18. Juli 2016 der Berufung der Beschuldigten an und beschränkte diese auf die Sanktion (pag. 18 297 f.). Die Beschuldigten, neu vertre- ten durch Fürsprecher B.________ (vgl. pag. 18 282 ff.), erklärten mit Eingabe vom 2. August 2016 form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung (pag. 18 305 ff.). Mit Eingabe vom 30. August 2016 bestätigte die Generalstaatsanwaltschaft ihre auf die Sanktion beschränkte Anschlussberufung (pag. 18 324 f.). Der Privatkläger verzichtete mit Schreiben vom 31. August 2016 auf die Erklärung einer Anschluss- berufung sowie auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 18 328). Mit Schreiben vom 22. und 23. September 2016 verzichteten die Beschuldigten und der Privatkläger auf die Beantragung eines Nichteintretens auf die Anschluss- berufung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 18 338 f.; pag. 18 341). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 19./20. März 2018 statt (pag. 18 432 ff.). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein ak- tueller Strafregisterauszug sowie ein aktueller Leumundsbericht (inkl. Erhebungs- formular wirtschaftliche Verhältnisse) der Beschuldigten eingeholt (pag 18 398 f.; pag. 18 400 ff.; pag. 18 417 ff.; pag. 18 423). Dem Leumundsbericht von 3 A.________ wurden auch ein aktueller Betreibungsregisterauszug sowie diverse von A.________ eingereichte Arbeits- und Fähigkeitszeugnisse und Zertifikate bei- gelegt (pag. 18 403 ff.). Die Verteidigung stellte und begründete in der Berufungserklärung vom 2. August 2016 folgende Beweisanträge (pag. 18 307): 1. Es seien der E-Mail-Verkehr zwischen A.________ und J.________ vom 26./27. Juli 2013 sowie die E-Mail-Nachricht von A.________ an G.________ vom 11. August 2013 zu den amtlichen Ak- ten zu erkennen. 2. Es sei ein Gutachten über den Fortführungswert der H.________ GmbH zum Zeitpunkt des Ver- kaufs an E.________ einzuholen. 3. Es sei ein Sachverständigengutachten über die Verkehrsüblichkeit und die Berechnung von Schlüsselgeldern bei Handwechseln von Gastronomiebetrieben einzuholen. 4. A.________ und C.________ seien vom Berufungsgericht einzuvernehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 30. August 2016 die Abweisung dieser Beweisanträge, eventualiter sei J.________ und eventuell auch «K.________» als Zeuge und der Privatkläger als Auskunftsperson einzuverneh- men (pag. 18 324 ff.). Der Privatkläger beantragte mit Schreiben vom 31. August 2016 die Abweisung der Beweisanträge (pag. 18 328 ff.). Gestützt auf die Verfü- gung vom 28. September 2016 (pag. 18 343 f.) teilte die Verteidigung mit Schrei- ben vom 1. November 2016 mit, die Beschuldigten hätten nichts gegen die Einver- nahme von J.________ als Zeugen einzuwenden. Hingegen sei der Eventualantrag der Generalstaatsanwaltschaft zur Einvernahme des Privatklägers als Auskunfts- person abzuweisen (pag. 18 351 ff.). Mit Beschluss vom 4. Juli 2017 hiess die Kammer den Beweisantrag der Verteidi- gung, es seien der E-Mail-Verkehr zwischen A.________ und J.________ vom 26./27. Juli 2013 sowie die E-Mail-Nachricht von A.________ an G.________ vom 11. August 2013 zu den amtlichen Akten zu erkennen, gut. Die erwähnten Doku- mente wurden zu Wert und Unwert zu den Akten erkannt. Den mit diesem Antrag zusammenhängenden Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, es sei J.________ und eventuell auch noch «K.________» zu befragen, wies die Kammer ab. Die An- träge der Verteidigung, es seien ein Gutachten über den Fortführungswert der H.________ GmbH zum Zeitpunkt des Verkaufs an den Privatkläger und ein Sach- verständigengutachten über die Verkehrsüblichkeit und die Berechnung von Schlüsselgeldern bei Handwechseln von Gastronomiebetrieben einzuholen, wies die Kammer ebenfalls ab. Hingegen hiess die Kammer die Anträge der Verteidi- gung, es seien die Beschuldigten vom Berufungsgericht einzuvernehmen sowie den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, es sei diesfalls der Privatkläger eben- falls nochmals einzuvernehmen, gut (pag. 18 358 ff.). Der Privatkläger und die beiden Beschuldigten wurden an der oberinstanzlichen Verhandlung vom 19. März 2018 einvernommen (pag. 18 434 ff.; pag. 18 439 ff.; pag. 18 445 ff.). A.________ reichte anlässlich der Einvernahme einen Lohnaus- weis betreffend die L.________ GmbH, ein Kontokorrent betreffend die 4 M.________ sowie ein Blatt «Einkünfte A.________ 2017» ein (pag. 18 453 ff.). Diese Unterlagen wurden zu den Akten erkannt (pag. 18 444). Die Verteidigung reichte an der oberinstanzlichen Verhandlung ein Beweismittel- verzeichnis mit sechs Beilagen (diverse E-Mails und Fotos über den aktuellen Zu- stand des Bierkellers «N.________») ein und beantragte, diese Unterlagen zu den Akten zu erkennen. Zudem wiederholte sie ihre bereits im Rahmen der Berufungs- erklärung vom 2. August 2016 gestellten Beweisanträge, wonach ein Gutachten über den Fortführungswert der H.________ GmbH zum Zeitpunkt des Verkaufs an den Privatkläger und ein Sachverständigengutachten über die Verkehrsüblichkeit und die Berechnung von Schlüsselgeldern bei Handwechseln von Gastronomiebe- trieben einzuholen seien (pag. 18 448; pag. 18 456 ff.). Die Generalstaatsanwalt- schaft und der Privatkläger beantragten, die von der Verteidigung eingereichten Unterlagen seien in Wert und Unwert zu den Akten zu nehmen. Die Beweisanträge auf Einholung von Gutachten seien hingegen abzuweisen (pag. 18 448). Die Kammer erkannte die von der Verteidigung mit Beweismittelverzeichnis einge- reichten Unterlagen zu den Akten. Die Beweisanträge, wonach ein Gutachten über den Fortführungswert der H.________ GmbH und ein Sachverständigengutachten über die Verkehrsüblichkeit und die Berechnung von Schlüsselgeldern bei Hand- wechseln von Gastronomiebetrieben einzuholen seien, wies sie hingegen ab und verwies zur Begründung auf den Beschluss der Kammer vom 4. Juli 2017 (pag. 18 448). 4. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Verhand- lung vom 19. März 2018 namens der Beschuldigten folgende Anträge (pag. 18 479): 1. Die Beschuldigten seinen von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die privatklägerischen Begehren seien vollumfänglich abzuweisen. 3. Die entstandenen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. 4. Den Freizusprechenden sei eine Entschädigung für die Verteidigung im Umfang der dem Gericht noch einzureichenden Honorarnote zuzusprechen. Staatsanwalt Dr. D.________ stellte und begründete namens der Generalstaats- anwaltschaft folgende Anträge (pag. 18 449): A.________ und C.________ seien wie in erster Instanz schuldig zu erklären des Betrugs, gemein- sam begangen im August 2013 in Bern z.N. von E.________, und zu verurteilen: 1. zu einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen in gerichtlich zu bestimmender Höhe bei einer Probezeit von zwei Jahren. 2. zu einer Verbindungsbusse von je CHF 1‘000.00 mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 3. zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten, mit einer Gebühr von CHF 500.00 für den Aufwand der Staatsanwaltschaft, unter solidarischer Haftbarkeit. Rechtsanwalt F.________ stellte und begründete namens des Privatklägers fol- gende Anträge (pag. 18 480 f.): 5 I. Strafverfahren A. A.________ 1. Der Beschuldigte A.________ sei schuldig zu sprechen wegen Betrug gemäss Art. 146 StGB eventuell Wucher gemäss Art. 157 StGB begangen im August 2013 zum Nachteil von E.________. 2. Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen. 3. Dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten und die Parteikosten der Privatklägerschaft für das erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen. 4. Dem Beschuldigten seien die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren anteilsmässig aufzuerlegen und er sei zu verurteilen, dem Privatkläger die Parteikosten anteilsmässig gemäss einzureichender Kostennote zu ersetzen. 5. Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen vorzunehmen. B. C.________ 1. Der Beschuldigte C.________ sei schuldig zu sprechen wegen Betrug gemäss Art. 146 StGB eventuell Wucher gemäss Art. 157 StGB begangen im August 2013 zum Nachteil von E.________. 2. Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen. 3. Dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten und die Parteikosten der Privatklägerschaft für das erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen. 4. Dem Beschuldigten seien die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren anteilsmässig aufzuerlegen und er sei zu verurteilen, dem Privatkläger die Parteikosten anteilsmässig gemäss einzureichender Kostennote zu ersetzen. 5. Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen vorzunehmen. Il. Zivilklage 1. A.________ und C.________ seien in Gutheissung einer Teilklage im Sinne von Art. 86 ZPO unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag in der Höhe von CHF 70'000.00 zuzüglich Zins zu 5 Prozent seit dem 30. November 2013 zu bezahlen; 2. A.________ und C.________ seien zu verurteilen, die auf die Zivilklage fallenden Kosten der Privatklägerin gemäss einzureichender Kostennote zu ersetzen. 3. Die Verfahrenskosten seien A.________ und C.________ aufzuerlegen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung das gesamte erstinstanzli- che Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2015 vom 2. November 2016 E. 1.4.2. mit Hinweisen) und ist aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft im Sanktionspunkt nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil in diesem Punkt auch zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. Im Übrigen gilt hingegen das Verschlechterungsver- bot. 6 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwürfe gemäss Anklageschrift 6.1 A.________ Den Beschuldigten wird in Ziff. I. A. und B. der Anklageschrift vom 30. Dezember 2015 (pag. 18 101 ff.) Betrug, evtl. Wucher, gemeinsam begangen in Bern zum Nachteil des Privatklägers anlässlich der im August 2013 mit ihm geführten Ver- tragsverhandlungen, zur Last gelegt. Betreffend A.________ wird der Sachverhalt in der Anklageschrift wie folgt umschrieben (pag. 18 001 ff.): 1. Betrug im Wissen darum, dass die H.________ GmbH aufgrund des im Geschäftsjahr 2013 erzielten Bilanz- verlustes von CHF 43'972.94 überschuldet war und sich der Unternehmensbetrieb aus wirtschaftlicher Sicht nicht mehr lohnte; sowie in Kenntnis und im Hinblick darauf, dass E.________ für den Betrieb eines kleinen Take-Aways auf der Suche nach geeigneten Räumlichkeiten war; als Teilhaber der H.________ GmbH mit dem Verkauf dieser Gesellschaft E.________ seine Stam- manteile am Firmenmantel verkaufte, den dieser für den Betrieb eines Imbisses nicht benötigt hätte, und ihn dabei über die wirtschaftliche Lage der in Wahrheit überschuldeten H.________ GmbH arglis- tig täuschte, insbesondere dadurch, dass er: - die Unerfahrenheit von E.________ im kaufmännischen Geschäftsverkehr und im Gastronomiebe- reich, dessen mangelnden Sprachkenntnisse, sowie das von ihm in G.________ gesetzte Ver- trauen in Bezug auf das vorliegende Rechtsgeschäft zu seinen Gunsten ausnutzte; - den Umstand, dass E.________ mit den allgemeinen kulturellen und geschäftlichen hiesigen Ge- pflogenheiten kaum vertraut und insofern seinen Vertragspartnern gegenüber unterlegen war, be- wusst ausnutzte, indem er sich bei den Vertragsverhandlungen und bei dem darauffolgenden Ver- tragsschluss vom 26. August 2013 einen vermögenswerten Vorteil in der Höhe des Verkaufsprei- ses verschaffte, den er sich ohne die Schwächesituation von E.________ nicht hätte verschaffen können; - genau wusste, dass E.________ aufgrund seiner oberwähnten Unerfahrenheit sowie aufgrund seiner generellen Vertrauensseligkeit von einer Überprüfung der Buchhaltung absehen werde und aufgrund dessen, um den völlig überrissenen Kaufpreis von CHF 95'000 zu rechtfertigen; - der H.________ GmbH dinglich nicht gehörende oder buchhalterisch nicht in das Inventar gehörende Vermögenswerte, wie die von Swisscom-TV lediglich als Mietgegenstand unent- geltlich und nicht zu Eigentum zur Verfügung gestellten Receiver-Boxen oder die nicht in das Inventar gehörenden Kosten für die Aussenbestuhlungsbewilligung bewusst inventarisiert bzw. aktiviert und auf den Kaufpreis aufgeschlagen hat; - wissentlich und willentlich für den im Inventar aufgeführten und verkauften Fernseher einen Kaufpreis von CHF 2'200.00 verlangte, obwohl es sich bei diesem Betrag gemäss Rechnung der Fust AG vom 9. Dezember 2010 um den Neupreis nicht nur eines, sondern zweier Fernse- her und zusätzlich zweier Wandhalterungen handelte; - sämtliche Inventarposten zum Anschaffungswert an den Kaufpreis anrechnete, statt diese or- dentlich abzuschreiben; 7 - die Bewilligungskosten für die Aussenbestuhlung in das Inventar aufnahm, diese bei der Kauf- preisberechnung gleichzeitig aber in den geltend gemachten Goodwill einbezog und damit im Kaufpreis doppelt berücksichtigte; - den in der Bilanz der H.________ GmbH ausgewiesenen Verlustvortrag von CHF 34‘790.00 per 01.01.2013 und den damit einhergehenden Bilanzverlust in der Höhe von CHF 43'972.94 (Stichtag 30.09.2013) weder bei den Vertragsverhandlungen noch im Abtretungsvertrag vom 26. August 2013 offenlegte; - es unterliess, mit Blick auf den Vertragsschluss dem Abtretungsvertrag vom 26. August 2013 eine über die wirtschaftliche Lage der H.________ GmbH Aufschluss gebende Übergabebilanz mit entsprechendem Verlustvortrag beizufügen; dadurch wissentlich und willentlich E.________ in einen Irrtum über die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der H.________ GmbH versetzte und bei diesem die irrige Vorstellung erweckte, dass es sich bei der H.________ GmbH um eine wirtschaftlich gut funktionierende Gesellschaft handle, die E.________ aufgrund der im Kaufpreis enthaltenen Bewilligungen, des mitverkauften Inventars sowie des Goodwills den erfolgreichen Betrieb eines Imbisses ermöglichen würde; E.________ durch den solchermassen arglistig herbeigeführten Irrtum dazu veranlasste, mit der Un- terzeichnung des Abtretungsvertrags vom 26. August 2013 und der damit einhergehenden Verpflich- tung zur Bezahlung von CHF 95'000.00 über praktisch sein ganzes Vermögen zu verfügen, wozu auch die Aufnahme verschiedener Darlehen gehört; E.________ schliesslich, indem er die Teilkaufpreiszahlung von CHF 70‘000.00 entgegennahm, ohne diesem einen entsprechenden Gegenwert zu leisten, sondern im Gegenteil eine in Wahrheit über- schuldete und von E.________ für den Betrieb eines Take-Aways nicht benötigte Gesellschaft ver- kaufte, in der Höhe der vertraglichen Verpflichtung von CHF 95'000.00 am Vermögen schädigte; und sich in der Höhe des in keinem Verhältnis zum tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der H.________ GmbH stehenden Verkaufspreises von CHF 95‘000.00 unrechtmässig bereichern wollte bzw. durch die Entgegennahme von CHF 70‘000.00 anlässlich der Vertragsunterzeichnung vom 26. August 2013 tatsächlich bereichert hat. 2. Evtl. Wucher unter Ausnutzung der Situation der Unterlegenheit, in der sich E.________ aufgrund seiner Unerfah- renheit bezüglich der kaufmännischen, sprachlichen und kulturellen hiesigen Gepflogenheiten befand, diesen dadurch ausbeutete, dass er: - E.________ mit der H.________ GmbH eine Gesellschaft verkaufte, die für den Betrieb eines Im- bisses weder aus rechtlichen noch wirtschaftlichen Gründen notwendig gewesen wäre und deren Kaufpreis von CHF 95'000.00 in Anbetracht des per 30.09.2013 erzielten Bilanzverlustes von CHF 43‘972.94 den vorhandenen Aktiven bei Weitem nicht entsprach, - aufgrund der vertraglichen Verpflichtung von E.________, ihm für den Kauf der H.________ GmbH einen Betrag von CHF 95‘000.00 zu bezahlen bzw. aufgrund der darauffolgenden Entge- gennahme der Kaufpreiszahlung von CHF 70‘000.00, sich einen Vermögensvorteil versprechen und gewähren liess, der unter Berücksichtigung des realen Markwerts der H.________ GmbH und in Anbetracht deren Überschuldung zu der Leistung, die er E.________ gegenüber erbrachte, in einem offensichtlichen wirtschaftlichen Missverhältnis befand. 8 6.2 C.________ Betreffend C.________ wird der Sachverhalt in der Anklageschrift fast identisch umschrieben, weshalb grundsätzlich auf die Ausführungen betreffend A.________ verwiesen werden kann. Nachfolgend werden einzig die abweichenden Ausführun- gen wiedergegeben (vgl. pag. 18 005 ff.): 1. Betrug […] im Wissen darum und im Hinblick darauf, dass E.________ für den Betrieb eines kleinen Take-Aways auf der Suche nach geeigneten Räumlichkeiten war, zusammen mit A.________ an den Vertragsver- handlungen im August 2013 teilnahm und einen entsprechenden Abtretungsvertrag selbst ausarbeite- te und E.________ zur Unterzeichnung unterbreitete; dies obwohl er als ausgebildeter Wirtschaftsjurist um die wirtschaftliche Lage der H.________ GmbH und um den im Geschäftsjahr 2013 erzielten Bilanzverlust von CHF 43‘972.94 bestens Bescheid wusste und Kenntnis davon hatte, dass die an E.________ verkaufte H.________ GmbH bereits seit längerer Zeit überschuldet war; […] - es unterliess, mit Blick auf den Vertragsschluss dem Abtretungsvertrag vom 26. August 2013 eine über die wirtschaftliche Lage der H.________ GmbH Aufschluss gebende Übergabebilanz mit entsprechendem Verlustvortrag beizufügen, obwohl er als ausgebildeter Wirtschaftsjurist zweifelsfrei wissen konnte und musste, dass die Offenlegung der Geschäftsbücher einer zu verkaufenden Gesellschaft sowie die Erstellung einer klaren Übergabebilanz die Grundlage ei- nes solchen Rechtsgeschäfts darstellt; […] 2. Evtl. Wucher […] hierzu als Grundlage für den Verkauf der H.________ GmbH einen Abtretungsvertrag erstellte, aus dem weder die genaue Kaufpreiszusammensetzung, eine zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses massgebende Übergabebilanz, noch der Umfang und die Aufstellung des im Kaufpreis enthaltenen Inventars entnommen werden können; […] 7. Beweismittel Die Vorinstanz hat die Strafanzeige vom 13. August 2014, die eingereichten und edierten Dokumente, die Aussagen der Beschuldigten, die Aussagen des Privat- klägers sowie die Aussagen der übrigen befragten Personen (G.________, P.________ und Q.________) ausführlich wiedergegeben (pag. 18 211 - 18 244, S. 12 - 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu diesen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. Beizufügen bleibt, dass die Verteidigung in der Berufungserklärung vom 2. August 2016 (pag. 18 305 ff.) folgende Dokumente einreichte: 9 - Den E-Mail-Verkehr zwischen A.________ und J.________ vom 26./27. Juli 2013 (pag. 18 313 ff.). A.________ teilte J.________ am 26. Juli 2013 betref- fend Übernahmepreis mit, dass CHF 95‘000.00 zu bezahlen seien. CHF 35‘000.00 seien Schuldübernahme Darlehen Feldschlösschen (Amortisati- on quartalsweise innerhalb 7.5 Jahren zu 5 % Zins). Er schickte J.________ im Anhang des E-Mails die Betriebsbewilligung, ein Dokument über die Aussenbe- stuhlung, den Grundriss, den Mietvertrag, den Biervertrag und die Bewilligung Fumoir. Die Anhänge selbst fehlen jedoch (pag. 18 315). J.________ antwortete A.________, dass er und sein Geschäftspartner am abklären seien, ob es finan- ziell für sie aufgehen könne und ob sie das nötige Geld zusammenbekommen. Er fragte A.________, ob er ihm eine grobe Auflistung machen könne, wor- aus/wie sich der Übernahmepreis zusammensetze. Zudem erkundigte sich J.________ bei A.________, ob das Mietzinsdepot im Übernahmepreis von CHF 130‘000.00 enthalten sei und wie die Konditionen wären, wenn sie die rest- lichen CHF 45‘000.00 in Raten bezahlen würden (pag. 18 314). A.________ antwortete J.________, er werde ihm nach seinen Ferien eine Auflistung ma- chen. Das Mietzinsdepot sei im Übernahmepreis nicht enthalten. Er habe dieses nie bezahlen müssen. Zudem schlug A.________ J.________ ein Treffen vor, bei dem er auch Einblick in alle Rechnungen nehmen könne und allfällige Fra- gen geklärt werden könnten (pag. 18 313 f.). Mit diesem Vorschlag war J.________ einverstanden (pag. 18 313). - Eine E-Mail von A.________ vom 11. August 2013 mit einer Einladung zur Eröffnung der «S.________» . A.________ sandte diese E-Mail an diverse Per- sonen, unter anderem auch an G.________ (pag. 18 316 f.). An der oberinstanzlichen Verhandlung reichte die Verteidigung folgende Dokumen- te ein: - Eine E-Mail von A.________ an Fürsprecher B.________ vom 13. März 2018, in der er ausführte, dass der Privatkläger den Vermieter, P.________, am 14. Au- gust 2013 mit ihnen zusammen getroffen habe. Bei diesem Gespräch sei auch das Mietzinsdepot zur Sprache gekommen, woraufhin er (A.________) zwi- schen der Mobiliar und dem Privatkläger vermittelt habe für eine Kautionsversi- cherung. Er habe G.________ am 19. August 2013 die Natelnummer und die E- Mail Adresse von P.________ geschickt (pag. 18 457). - Den E-Mail-Verkehr zwischen A.________ und G.________ vom 9./11./12./14. August 2013 betreffend das Treffen mit P.________ (pag. 18 458 f.). Diese E- Mails befinden sich bereits in den Akten (pag. 15 001 020 f.; vgl. auch pag. 18 219, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). - Den E-Mail-Verkehr zwischen A.________ und U.________ von der Mobiliar vom 4./5. September 2013. A.________ schrieb U.________ am 4. September 2013 Folgendes: «Im Auftrag von G.________ und E.________ sende ich Ihnen die Erfolgsrechnung der H.________ GmbH 2012. Bedenken Sie, dass ich nur 3 Tage geöffnet hatte. Ist also noch wesentlich mehr Umsatz möglich wenn man es als Vollzeit Projekt betreibt. […]». Die Antwort von U.________ vom 5. Sep- tember 2013, wonach er die Unterlagen der Fachabteilung zur Prüfung und 10 Ausarbeitung der Kautionsversicherung zustellen werde, ging in Kopie (Cc) an G.________ mit der E-Mail Adresse «V.________» (pag. 18 461). Auch diese E-Mails befinden sich bereits in den Akten (pag. 05 001 041; vgl. auch pag. 18 215, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). - Den E-Mail-Verkehr zwischen A.________ und G.________ vom 19. August 2013. Aus diesen E-Mails geht hervor, dass A.________ G.________ die Natel- nummer und die E-Mail Adresse von P.________ schickte (pag. 18 465 f.). - Eine E-Mail von A.________ an W.________ vom 5. August 2013, in welcher er diesem die Bilanz und Erfolgsrechnung der H.________ GmbH schickte und ihm mitteilte, dass er mit zwei Interessenten in sehr fortgeschrittenen Verhandlungen sei und er sich bei ernsthaftem Interesse deshalb schnell entscheiden müsse (pag. 18 468 ff.). - Fotos über den aktuellen Zustand des Bierkellers «N.________», auf denen hauptsächlich Vorspeisen und Hauptgänge abgebildet sind (pag. 18 473 ff.). 8. Aussagewürdigung 8.1 Aussagen der Beschuldigten 8.1.1 A.________ Die Aussagen von A.________ sind detailliert, stimmig und konstant. Er beschrieb seine Rolle und diejenige seines Geschäftspartners gleichbleibend und verstrickte sich bei seinen Ausführungen zu den Vertragsverhandlungen mit dem Privatkläger in keine Widersprüche. A.________ schilderte, sie hätten dem Privatkläger und G.________ den Abtretungsvertrag eine Woche vor der Unterzeichnung gegeben. Danach hätten sie sich getroffen und den Vertrag unterschrieben (pag. 05 001 006 Z. 179 ff.). Es habe keine grossen Vertragsverhandlungen gegeben. Sie seien mit dem Vertrag einverstanden gewesen (pag. 05 001 006 Z. 186 f.). A.________ gab in sämtlichen Einvernahme an, der Privatkläger habe ihnen G.________ als seinen Geschäftsführer vorgestellt (pag. 05 001 003 Z. 22 ff.; pag. 05 001 006 Z. 193; pag. 05 002 006 Z. 192 f.; pag. 18 160 Z. 126; pag. 18 162 Z. 192 f.; pag. 18 440 Z. 41; pag. 18 441 Z. 1). Deshalb habe er die Dokumente G.________ und nicht dem Privatkläger selber gemailt (pag. 18 160 Z. 123; pag. 18 441 Z. 1 ff.). Widersprüchlich ist, dass A.________ an der ersten Einver- nahme ausführte, G.________ habe beim Verkauf eigentlich keine Rolle gespielt (pag. 05 001 006 Z. 189 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er demgegenüber an, G.________ habe eine wichtige Rolle gespielt (pag. 18 162 Z. 193). Auf Vorhalt seiner Aussagen gegenüber der Kantonspolizei (pag. 05 001 006 Z. 189 ff.) erklärte A.________ jedoch an der oberinstanzlichen Verhand- lung, er habe damit sagen wollen, dass G.________ nicht der Käufer gewesen sei. Besitzer sei derjenige gewesen, der das Geld gehabt habe, also der Privatkläger (pag. 18 441 Z. 6 ff.). Auf Frage, wie sie den Verkaufspreis von CHF 95‘000.00 festgesetzt hätten, erklär- te A.________, sie selber hätten für die H.________ GmbH CHF 85‘000.00 bezahlt (pag. 05 001 008 Z. 253 ff.; pag. 05 002 002 Z. 37; pag. 18 160 Z. 131 ff.; pag. 18 11 441 Z. 15). Die Bar sei damals nicht in Betrieb gewesen (pag. 18 441 Z. 15 f.; vgl. auch pag. 18 160 Z. 135 f.). Sie hätten dann investiert und die Aussenbestuhlung bewilligen lassen (pag. 05 001 008 Z. 255 ff.; pag. 18 160 Z. 133 f.; pag. 18 441 Z. 18 ff.). Im Verkaufspreis seien das Inventar, bestehende Kundschaft, eine Ho- mepage, die der Privatkläger nicht gewollt habe, ein Logo, Beschriftungen und eine Facebook-Seite enthalten gewesen. Wenn der Privatkläger ein Lokal ohne Be- triebsbewilligung gemietet hätte, hätte er ca. ein Jahr gebraucht bis er eine Be- triebsbewilligung erhalten hätte. Er hätte so ein Jahr lang Miete bezahlen müssen, ohne dass er auf diesem Lokal hätte wirten können. Der Privatkläger habe aber di- rekt zu wirten beginnen können. Es sei in dieser Branche üblich, dass ein soge- nanntes Schlüsselgeld bezahlt werde (pag. 05 001 008 Z. 273 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärte A.________, das Schlüsselgeld sei die Differenz zwi- schen den Belegen und dem höheren Kaufpreis gewesen (pag. 05 002 006 Z. 174 ff.). Seines Erachtens sei der Verkaufspreis von CHF 95‘000.00 fair gewesen (pag. 05 002 002 Z. 33 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte A.________, dass sie die GmbH für CHF 40‘000.00 gekauft hätten. Sie hätten den Laden zum Laufen gebracht und Stammkunden geschaffen. Dies hätten sie zusammen mit den Investitionen auf den Kaufpreis geschlagen (pag. 18 161 Z. 143 ff.). Zur wirtschaftlichen der Lage H.________ GmbH führte A.________ aus, nach sei- nem Dafürhalten sei die Firma nicht schlecht gelaufen. Sie hätten im ersten oder zweiten Jahr einen Umsatz von ca. CHF 170‘000.00 erzielt. Sie hätten nur drei Mal pro Woche offen gehabt und er habe sich trotzdem jeden Monat CHF 4‘000.00 bis CHF 4‘500.00 Lohn auszahlen können (pag. 05 001 005 Z. 126 ff.). A.________ gab zwar zu Protokoll, er wisse was eine Überschuldung sei (pag. 05 001 011 Z. 441 ff.; vgl. auch pag. 18 162 Z. 213 f.). Auf Vorhalt, dass die H.________ GmbH per 31. Dezember 2011 überschuldet gewesen sei, meinte er jedoch an der Einvernahme vom 25. September 2014 «Wie überschuldet? Ja, wir hatten ja nir- gends Schulden ausser bei uns selbst und bei Feldschlösschen. Wir hatten ja keine offenen Rechnungen» (pag. 05 001 011 Z. 418 ff.). C.________ habe vorgeschla- gen so weiter zu machen, da sie auf gutem Weg gewesen seien (pag. 05 011 Z. 437 ff.). Es sei normal, dass wenn man einen neuen Betrieb eröffne ein wenig überschuldet sei. Es sei alles nach Plan gelaufen (pag. 05 001 012 Z. 449 f.). Im Zeitpunkt der Übergabe sei nur das Darlehen der Feldschlösschen als Schuld der Gesellschaft vorhanden gewesen und dies sei im Vertrag vermerkt worden (pag. 05 001 012 Z. 463 f.; pag. 05 001 013 Z. 521; pag. 05 002 002 Z. 44 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärte A.________ auf Vorhalt, dass die H.________ GmbH beim Verkauf massiv überschuldet gewesen sei und auf Frage, warum der Kaufpreis dennoch angemessen gewesen sei, dass die beiden Darlehen von ihm und C.________ nach dem Verkauf wegefallen seien, so dass die Überschuldung kleiner geworden sei. Geblieben sei noch das Darlehen von Feldschlösschen. Er habe den Privatkläger auf dieses Darlehen hingewiesen und es stehe auch im Kaufvertrag (pag. 05 002 002 Z. 40 ff.). Diesen Aussagen kann entnommen wer- den, dass A.________ die wirtschaftliche Lage der H.________ GmbH als nicht allzu schlecht beurteilte bzw. davon ausging, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt des Verkaufs einen Wert hatte (vgl. auch pag. 05 001 013 Z. 527). 12 A.________ bestritt, den Privatkläger über die wirtschaftliche Lage der H.________ GmbH getäuscht zu haben (pag. 05 001 013 Z. 541 ff.). Sie hätten dem Privatklä- ger die Bilanzen vor der Vertragsunterzeichnung ausgehändigt. So habe er gese- hen, dass die Gesellschaft überschuldet sei (pag. 05 001 012 Z. 459 ff.; vgl. auch pag. 05 002 003 Z. 53 ff.; pag. 18 162 Z. 220 ff.). Sie hätten dem Privatkläger und G.________ alles offen kommuniziert (pag. 18 162 Z. 223). Er habe dem Privatklä- ger eine Inventarliste gemacht, auf der ersichtlich gewesen sei, wie viel Wert das Inventar habe (pag. 05 001 008 Z.289 f.; pag. 05 002 003 Z. 60 f.). A.________ gab bereitwillig Auskunft darüber, weshalb sie die H.________ GmbH dem Privatkläger verkauft hätten, obwohl sie auch noch mit anderen Interessenten im Gespräch gewesen seien. Der Privatkläger habe gesagt, dass er sehr schnell bezahlen könne, da er das ganze Geld zusammen habe. Die anderen hätten es mit einer Abzahlung machen wollen (pag. 05 001 006 Z. 157 ff.). Auffallend ist weiter, dass A.________ die Deutschkenntnisse des Privatklägers nicht übertrieben dar- stellte. Er führte aus, sie hätten sich auf Hochdeutsch unterhalten und sich ver- standen (pag. 05 001 003 Z. 43; pag. 05 002 006 Z. 192; pag. 18 160 Z. 113 f.). Der Privatkläger habe ansonsten immer seine Landsleute oder seinen Geschäfts- führer als Beratung dabei gehabt (pag. 05 001 004 Z. 47 f.). Die Frage, ob der Pri- vatkläger schreiben und lesen konnte, bejahte A.________ und erklärte plausibel, weshalb er von dieser Annahme ausging (vgl. pag. 05 001 004 Z. 67 ff.). A.________ räumte auch Fehler ein, so beispielsweise, dass die Bewilligungskos- ten für die Aussenbestuhlung eigentlich nicht auf die Inventarliste gehört hätten (pag. 05 002 003 Z. 63 ff.), oder dass auf der Inventarliste keine Abschreibungen gemacht worden seien (pag. 05 002 005 Z. 134 ff.). Zudem gab er an, wenn er et- was nicht wusste oder unsicher war (vgl. exemplarisch pag. 05 001 006 Z. 173 f.; pag. 05 001 007 Z. 208 f.; pag. 18 162 Z. 185 ff.). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass A.________ mit Rechnungen belegen konnte, dass das auf der Inventarliste «Übernahme Inventar der X.________» vom 13. August 2013 (nachfolgend: Inventarliste) aufgeführte Mobiliar auch tatsächlich ihnen gehörte (pag. 05 001 027 ff; vgl. auch pag. 05 002 004 f. Z. 97 ff.). Fraglich erscheinen hingegen die Angaben zu seinen aktuellen finanziellen Ver- hältnissen. A.________ machte geltend, ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3‘500.00 bzw. CHF 3‘300.00 zu erzielen (pag. 18 415; pag. 18 439 Z. 34), was in Anbetracht seiner diversen Tätigkeiten doch recht wenig ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen von A.________ zum Sachverhalt detailliert, stimmig und nachvollziehbar sind. Ein stereotypes Aussage- verhalten ist ebenso wenig erkennbar wie allfällige Lügensignale. Die Kammer er- achtet die Aussagen von A.________ als glaubhaft. 8.1.2 C.________ C.________ sagte grundsätzlich widerspruchsfrei und konstant aus. Er versuchte weder sich und A.________ in ein besonders positives Licht zu rücken, noch den Privatkläger schlecht zu machen. Seine Aussagen stehen in keinem Widerspruch zu jenen von A.________: 13 C.________ gab ebenfalls an, G.________ sei ihnen als Geschäftsführer vorge- stellt worden (pag. 05 010 007 Z. 252; pag. 18 171 Z. 172; pag. 18 446 Z. 31 f.). Er sei bei den Verkaufsgesprächen immer dabei gewesen (pag. 18 171 Z. 172 f.). A.________ habe alle Unterlagen G.________ zugestellt. Er sei eigentlich ihre Hauptansprechperson gewesen (pag. 18 446 Z. 30 f.) Er, C.________, sei davon ausgegangen, dass das was sie G.________ über die H.________ GmbH mitge- teilt hätten, auch dem Privatkläger bekannt sein würde (pag. 18 171 Z. 176 ff.). Wie A.________ gab C.________ zu Protokoll, er erachte den Verkaufspreis von CHF 95‘000.00 als fair bzw. angemessen (pag. 05 011 002 Z. 32 ff., Z. 43). Sie selber hätten CHF 85‘000.00 bezahlt und die Bar damals im Rohbauzustand ge- kauft (pag. 05 011 002 Z. 43 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte C.________, sie hätten CHF 40‘000.00 bezahlt und für CHF 45‘000.00 das Darlehen übernommen. Sie hätten einen zuvor nicht laufenden Betrieb aufge- baut und ihre Investitionen und einen ansprechenden Gewinn dafür haben wollen (pag. 18 170 Z. 135 ff.). Er gab offen an, dass sie ihre Investitionen zurückhaben wollten (pag. 05 011 002 Z. 43; pag. 18 170 Z. 136; pag. 18 171 Z. 144). Zudem begründete C.________ in seinen ersten Aussagen ausführlich, weshalb sie die Bewilligungskosten für die Aussenbestuhlung in die Inventarliste aufgenommen hätten (vgl. pag. 05 010 011 Z. 412 ff.). C.________ führte an der Einvernahme vom 30. September 2014 aus, es sei bran- chenüblich, dass man dem Vorgänger ein Schlüsselgeld bezahle damit man eine Bar eröffnen könne. Beinhaltet seien die Kundschaft, der Goodwill, die Lage und der Name (pag. 05 010 003 Z. 35 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigte C.________, dass der Privatkläger ein Schlüsselgeld von CHF 45‘000.00 bezahlt habe und begründete dies damit, dass dieser eine voll funktionierende Bar mit sämtlichen Bewilligungen habe übernehmen können inkl. Marke, Logo und Stamm- kundschaft (pag. 05 011 004 Z. 95 ff.). Zur wirtschaftlichen Lage der H.________ GmbH führte C.________ aus, der Ge- schäftsverlauf sei sehr gut gewesen. Sie hätten im Februar 2011 eröffnet und in diesem Jahr einen Umsatz von CHF 90‘000.00 erzielt und im Jahr darauf bereits CHF 170‘000.00. Der Verlust per 31. Dezember 2011 sei ihm aufgefallen, aber damit hätten sie rechnen müssen, da es ja das erste Jahr gewesen sei. Die Über- schuldung der H.________ GmbH per 31. Dezember 2011 und per 31. Dezember 2012 sei ihm aufgefallen. Auf Frage, welche Sanierungsmassnahmen ergriffen worden seien, meinte C.________ «Wir haben gesagt, dass wir weitermachen wie bisher, die Bar laufe ja grundsätzlich gut» (pag. 05 010 005 Z. 118 ff.). Er selber habe dem Privatkläger nicht gesagt, dass die H.________ GmbH überschuldet sei. Auf Frage, weshalb nicht, erklärte C.________, er sei davon ausgegangen, dass der Privatkläger oder G.________ das aus der Bilanz entweder selber sehen wür- den oder vorgängig mit A.________ besprochen hätten (pag. 05 010 011 Z. 442 ff.). Die Gesellschaft sei nicht wertlos. Sie hätten sich einen Namen gemacht, hät- ten auf Facebook mehr als 600 Freunde, eine regelmässig besuchte Website und am Wochenende immer volles Haus gehabt (pag. 05 010 0012 Z. 463 ff.). Diesen Aussagen kann entnommen werden, dass C.________ ebenfalls davon ausging, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt des Verkaufs einen Wert hatte. 14 Betreffend die Sprachkenntnisse des Privatklägers führte C.________ aus, sie hät- ten sich auf Hochdeutsch unterhalten. Er würde die Sprachkenntnisse des Privat- klägers als soweit gut beschreiben (pag. 18 170 Z. 108 ff.; vgl. auch pag. 05 010 006 Z. 171 f.). Sie hätten sich verstanden (pag. 05 010 008 Z. 304 f.). Zudem sei der Privatkläger mit G.________ gekommen, der Schweizer sei (pag. 05 010 006 Z. 180 f.). Der Privatkläger habe den Vertrag lesen und verstehen können. Er habe sowohl den Privatkläger als auch G.________ gefragt, ob sie noch Fragen hätten, was beide verneint hätten (pag. 05 010 008 Z. 266 ff.). Er sei der Meinung gewe- sen, dass der Privatkläger Deutsch lesen könne (pag. 18 170 Z. 113 f.). Der Privat- kläger habe verstanden, was er mit den Stammanteilen der H.________ GmbH er- worben habe (pag. 18 171 Z. 181 ff.). C.________ gab offen zu, dass sie die H.________ GmbH unter anderem deshalb dem Privatkläger abgetreten hätten, weil dieser im Unterschied zu den anderen In- teressenten sofort habe bezahlen können (pag. 05 010 007 Z. 213 ff.). Er schilderte übereinstimmend mit A.________, dass es keine eigentlichen Vertragsverhandlun- gen gegeben habe. Sie hätten einfach den Verkaufspreis genannt, und das sei es gewesen (pag. 05 010 007 Z. 236 f.). Der Privatkläger habe nie gesagt, der Ver- kaufspreis sei zu hoch. Der Preis sei von Anfang an festgestanden (pag. 05 011 003 Z. 86 f.). C.________ gestand auch Fehler ein. So führte er aus, es sei offensichtlich ein kleiner Fehler gewesen, dass sie auf der Inventarliste keine Abschreibungen vor- genommen hätten, sondern die aufgerundeten Neupreise eingesetzt hätten (pag. 05 011 003 Z. 59 ff.). Dass der Privatkläger CHF 70‘000.00 auf das Ge- schäftskonto der H.________ GmbH und nicht auf ihr Privatkonto überwiesen ha- be, sei im Nachhinein nicht das Gescheiteste gewesen (pag. 18 171 Z.150 ff.). C.________ gab an, wenn er etwas nicht wusste oder unsicher war (vgl. exempla- risch pag. 05 010 004 Z. 55; pag. 05 010 008 Z. 279 ff., Z. 284 ff.; pag. 18 171 Z. 167 f.; pag. 18 172 Z. 198) und drückte mehrfach seine Enttäuschung über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe aus (vgl. pag. 05 010 012 Z. 467 f., Z. 506). Er ha- be nie gelogen und habe den Privatkläger nie täuschen oder ihn in einen Irrtum führen wollen (pag. 18 447 Z. 2 f.). Die Aussagen von C.________ sind insgesamt oberflächlicher und weniger detail- liert als diejenigen von A.________, was sich aber damit erklären lässt, dass C.________ zwar den Abtretungsvertrag verfasste (vgl. pag. 05 010 007 Z. 222 ff., Z. 237 f.; pag. 05 011 003 Z. 82), ansonsten aber bei den Vertragsverhandlungen eine untergeordnete Rolle einnahm. Es war in erster Linie A.________, der ge- genüber dem Privatkläger und G.________ auftrat (vgl. pag. 05 010 011 Z. 450 f.; pag. 18 446 Z. 22). Die Kammer erachtet die Aussagen von C.________ ebenfalls als glaubhaft. 8.2 Aussagen des Privatklägers Die Einvernahmen des Privatklägers fanden unter Beizug eines Übersetzers für Hindi statt (vgl. pag. 05 015 001 f.; pag. 05 016 001; pag. 18 151; pag. 18 432 f.). Der Privatkläger schilderte, er sei in Nepal geboren und aufgewachsen und 2004 in die Schweiz gekommen (pag. 05 015 002 f.; pag. 18 151 Z. 37 ff.). Er habe in Ne- 15 pal als Bauer gearbeitet und habe keine Lehre abgeschlossen. In der Schweiz ha- be er an verschiedenen Orten als Küchenhilfe gearbeitet (pag. 05 015 003). Auffal- lend ist, dass der Privatkläger unterschiedliche Angaben zu seiner Schulbildung machte. In seinen ersten Aussagen gegenüber der Kantonspolizei gab er an, er sei in Nepal drei Jahre zur Schule gegangen (pag. 05 015 003). Anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung führte der Privatkläger demgegenüber aus, er habe die Schule bis zur fünften Klasse besucht (pag. 18 151 f. Z. 46 f.). Der Privatkläger schilderte, dass die Sprache für ihn nach der Einreise in die Schweiz das Hauptproblem gewesen sei. Nach zwei, drei Jahren habe er ein biss- chen Deutsch sprechen können. Heute spreche er Deutsch. Er könne die deutsche Sprache aber nicht lesen (pag. 05 015 004; vgl. auch pag. 05 015 007; pag. 05 016 003 Z. 84). Mit den beiden Beschuldigten habe er sich auf Hochdeutsch unterhal- ten und sie verstanden (pag. 05 015 005). Anders als die Verteidigung geht die Kammer nicht davon aus, dass der Privatkläger die Verständigungsprobleme an der oberinstanzlichen Verhandlung lediglich vortäuschte (vgl. pag. 18 435 ff.). Bei Einvernahmen unter Bezug eines Übersetzers lassen sich gewisse sprachliche Un- klarheiten nicht ausschliessen. Hinzu kommt, dass Hindi nicht die Muttersprache des Privatklägers ist (vgl. 18 152 Z. 50 ff.). Der Privatkläger schilderte, G.________ sei sein Freund gewesen. Er habe ca. zwei Jahre mit ihm zusammengearbeitet. Sie seien damals sehr gut befreundet gewesen und er habe ihm viel geholfen (pag. 05 015 005; pag. 05 016 003 Z. 72 f.; pag. 18 153 Z. 91; pag. 18 435 Z. 29; pag. 18 438 Z. 4 ff.). G.________ habe vor- geschlagen, die H.________ GmbH zu übernehmen (pag. 18 153 Z. 91 f.). G.________ habe den Abtretungsvertrag gelesen und ihm gesagt, dass er ihn un- terschreiben könne, es sei alles in Ordnung. Da er ihm vertraut habe, habe er den Vertrag unterschrieben (pag. 05 015 006). Der Privatkläger gab mehrfach zu Proto- koll, dass er G.________ vertraut habe (pag. 05 015 006; pag. 05 015 007; pag. 05 016 003 Z. 74; pag. 05 016 005 Z. 127 f.; pag. 18 436 Z. 20 ff.; pag. 18 438 Z. 4). G.________ habe mit A.________ gesprochen und ihm dann alles erklärt und ge- zeigt. Er habe ihm zudem gesagt, dass alles in Ordnung sei und er keine Angst ha- ben müsse, den Vertrag zu unterzeichnen (pag. 05 016 004 Z. 99 ff.). G.________ sei der Geschäftsführer seiner Bar gewesen und habe ihm gesagt, dass er ihm hel- fen wolle. Seiner Meinung nach habe G.________ alles genau verstanden (pag. 05 016 004 Z. 102 ff., Z. 117; vgl. auch pag. 18 153 Z. 115 f.; pag. 18 435 Z. 34 ff.). G.________ habe gesagt, dass er alles organisieren werde. Er habe gedacht, dass G.________ dieses Geschäft verstehe und habe ihn als seinen Berater gesehen. G.________ habe ihm versprochen, dass er alles machen werde inkl. die Buchhal- tung (pag. 05 016 005 Z. 125 ff.). Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass G.________ seine Rolle ganz anders darstellte als der Privatkläger (vgl. dazu die Aussagen von G.________ Ziff. II. 8.3 hinten). Der Privatkläger erklärte, er habe von Buchhaltung keine Ahnung (pag. 05 016 005 Z. 125; pag. 18 153 Z. 103 f.). G.________ habe ihm einmal ein Blatt gezeigt, auf dem die Einnahmen der H.________ GmbH zu sehen gewesen seien (pag. 05 015 007). Auf Vorhalt der H.________ GmbH Buchhaltung 2012 und 2013 sowie des Blatts «2999 Hilfskonto Verkauf GmbH» gab der Privatkläger an, er habe keines 16 dieser Dokumente gesehen und verstehe auch nicht, was darauf stehe (pag. 05 016 005 Z. 143 ff.; vgl. auch pag. 05 015 007; pag. 05 015 009). Die Beschuldigten und G.________ hätten gewusst, dass er von Buchhaltung keine Ahnung habe (pag. 05 016 005 Z. 155 ff.). Aus seinen Aussagen geht jedoch auch hervor, dass der Privatkläger nicht ganz so naiv und unbedarft war, wie er sich selber darstellte. Auf Frage, ob er vorher abgeklärt habe, ob das Darlehen der Feldschlösschen Ge- tränke AG von CHF 35‘000.00 stehengelassen werde oder ob er es sofort zurück- zahlen müsse, führte der Privatkläger beispielsweise aus: «Ja, das war mir be- wusst. Das Geld von den Feldschlösschen haben sie in das Inventar genommen und wurde zu den Schulden gezählt. Insgesamt waren es dann CHF 130‘000.00 Schulden. Die Feldschlösschen haben gesagt, dass ich die CHF 35‘000.00 monat- lich bzw. alle drei Monate abzahlen kann» (pag. 05 016 003 Z. 58 ff.). Auf Frage, woher er die CHF 70‘000.00 gehabt habe, die er für den Kauf der H.________ GmbH bezahlt habe, erklärte der Privatkläger, er habe dieses Geld von Freunden aus Nepal erhalten. Es seien Darlehen gewesen, die er innerhalb eines Jahres mit 14% Zins hätte zurückzahlen müssen (pag. 05 015 010; pag. 05 016 002 f. Z. 45 ff.). Aus seinen Aussagen geht zudem hervor, dass der Privatkläger bei Verhand- lungen mit den Beschuldigten und G.________ anwesend war (vgl. pag. 18 153 Z. 129 ff.). In den Aussagen des Privatklägers finden sich gewisse Widersprüche und Unklar- heiten. So machte der Privatkläger sinngemäss geltend, die Beschuldigten hätten ihm versprochen, dass er CHF 20‘000.00 zurückerhalte bzw. aus der GmbH neh- men könne, wenn er die GmbH kaufe. Nachdem er die GmbH gekauft habe, hätten sie ihm dann gesagt, dass in der GmbH kein Geld vorhanden sei (vgl. pag. 05 015 006; pag. 05 015 008; pag. 05 016 006 Z. 164 ff.; pag. 18 153 Z. 123 ff.; pag. 18 154 Z. 141 ff.). An der Einvernahme vom 30. Oktober 2014 erklärte der Privatklä- ger, er habe am Anfang CHF 20‘000.00 bezahlen müssen. Dies sei das Schlüssel- geld gewesen (pag. 05 015 006; pag. 05 015 008). Auf Vorhalt, dass aus den Akten ersichtlich sei, dass er am 23.08.2013 CHF 30‘000.00, am 29.08.2013 weitere CHF 30‘000.00 und am 03.09.2013 CHF 10‘000.00 auf das Konto der H.________ GmbH einbezahlt habe, bestätigte der Privatkläger an der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung demgegenüber, dass er insgesamt CHF 70‘000.00 bezahlt habe. CHF 20‘000.00 habe er nicht bezahlt (pag. 18 154 Z. 137 ff.). Ebenfalls nicht nach- vollziehbar ist seine Aussage, wonach A.________ ihm gesagt habe, dass das In- ventar einen Gesamtwert von CHF 95‘000.00 habe (pag. 05 015 010; vgl. auch pag. 05 016 009 Z. 293 ff.). Diese Aussagen zeigen, dass der Privatkläger über die Hintergründe der von ihm getätigten Zahlungen im Unklaren war. Widersprüchlich ist auch, dass der Privatkläger in seinen ersten Aussagen schilder- te, bei der Eröffnung seiner Bar seien ca. zehn bis zwölf Kollegen von ihm anwe- send gewesen (pag. 05 015 010 f.). Auf Vorhalt dieser Aussage gab der Privatklä- ger an der oberinstanzliche Verhandlung demgegenüber an, es seien nicht seine Leute gewesen. Er kenne nur G.________. Wahrscheinlich habe er die Leute ein- geladen. Er selber kenne nicht viele Leute (vgl. pag. 18 436 Z. 34 ff.; pag. 18 437 Z. 12 ff.). Dass an der Eröffnungsfeier keine Kollegen des Privatklägers anwesend waren, erscheint nicht glaubhaft, zumal seinen Aussagen auch entnommen werden 17 kann, dass er in der Schweiz Kollegen hatte (vgl. pag. 05 015 003 f.; pag. 05 015 011). Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Privatkläger die Vertragsver- handlungen mit den Beschuldigten so schilderte, wie er sie erlebt hat. Seine Aus- sagen zeigen aber auch, dass der Privatkläger nicht immer alles richtig verstanden hat. Sie müssen deshalb kritisch hinterfragt werden. Zudem ist beim Privatkläger eine Tendenz erkennbar, die gesamte Verantwortung für das Scheitern seines Vorhabens auf G.________ und die Beschuldigten abzuschieben. Er suchte die Verantwortung nie bei sich selbst oder räumte eigene Fehler ein, obwohl er sich beispielsweise vor der Vertragsunterzeichnung nicht über die rechtlichen oder prak- tischen Anforderungen eines Gesellschaftskaufs informierte (vgl. pag. 05 015 007). 8.3 Aussagen von G.________ Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass auf die Aussagen von G.________ nicht oh- ne Weiteres abgestellt werden kann (pag. 18 250, S. 51 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Zu Beginn der Einvernahme vom 26. September 2014 machte G.________ eine bemerkenswerte Aussage: Auf Frage, woher er die beiden Be- schuldigte kenne, erklärte G.________ «Ich habe die beiden Herren damals ken- nengelernt, als E.________ und ich eine Bar gesucht haben […]». Auf diese Aus- sage wird besonders hingewiesen, weil G.________ seine eigene Rolle in seinen weiteren Aussagen stark relativierte. Seine Aussagen sind nicht konstant und ent- halten zahlreiche Widersprüche: So gab G.________ gegenüber der Kantonspolizei an, er habe von der Übertra- gung der H.________ GmbH an den Privatkläger nicht viel mitbekommen. Das ein- zige was er mitbekommen habe, sei der Verkaufspreis gewesen. Den Rest habe der Privatkläger mit den Beschuldigten alleine gemacht (05 005 004 Z. 73 ff.). Die- se Aussage lässt sich nicht mit den eingereichten E-Mails in Einklang bringen, aus denen klar hervorgeht, dass G.________ für A.________ die Hauptansprechper- son war (vgl. pag. 15 001 015 ff.). Gleichzeitig gab G.________ aber auch zu Pro- tokoll, A.________ habe ihnen die Zahlen von den Vorjahren gezeigt (pag. 05 005 004 Z. 85). Der Privatkläger habe ihm den Vertrag gezeigt und er habe ihm dann den ganzen Vertrag erklärt und seine Fragen beantwortet, soweit er gekonnt habe (pag. 05 005 005 Z. 105 f.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft schilderte G.________, der Privatkläger habe ihn viel gefragt und er habe ihm dann seine Hil- fe angeboten und ihm bis zur Eröffnung geholfen (pag. 05 006 003 Z. 51 ff.). Er ha- be von A.________ E-Mails erhalten, die er dem Privatkläger ausgedruckt und mit- gegeben habe (pag. 05 006 004 Z. 101 f.). Auf Vorhalt der Betriebsbewilligung A vom 28. Januar 2011, des Schreibens des Regierungsstatthalters an A.________ vom 17. März 2011 und der Bewilligung der Stadt Bern vom 12. April 2012 gab G.________ an, er und der Privatkläger hätten alle diese Dokumente gesehen und der Privatkläger habe sie verstanden. A.________ habe ihnen alles erklärt (pag. 05 006 005 Z. 131 ff.). Auf Frage, ob er selber den Vertrag inhaltlich verstanden habe, führte G.________ aus, er sei ein normaler Service-Mitarbeiter und habe dem Privatkläger nur das Wesentliche erklären können. Den Rest hat ihm A.________ erklärt (pag. 05 005 18 005 Z. 108 ff.). Er, G.________, habe nicht gewusst, dass die H.________ GmbH beim Verkauf überschuldet gewesen sei. Er habe gar nichts über die GmbH ge- wusst (pag. 05 005 008 Z. 261 ff.; pag. 05 006 002 Z. 41 ff.). Auf Frage, ob er vor dem Kauf der GmbH Buchhaltungsunterlagen habe einsehen können, meinte G.________ «Ja, nur die Einnahmen und Ausgaben, aber das war ein komisches Blatt. Nur eine grobe Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben». A.________ ha- be ihm dieses Dokument per Mail zum Ausdrucken für den Privatkläger geschickt (pag. 05 005 008 Z. 265 ff.). Er habe schon viele Buchhaltungen gesehen und das habe nichts mit einer Buchhaltung zu tun. Es seien nur zwei Blätter gewesen und keine Buchhaltung bestehe aus zwei Blättern (pag. 05 05 010 Z. 384 f.). Im An- schluss an die Einvernahme reichte G.________ die Erfolgsrechnung der H.________ GmbH Buchhaltung 2012 ein (vgl. pag. 05 005 012 ff.). Es ist somit erstellt, dass G.________ zumindest gewisse Buchhaltungsunterlagen vor der Ver- tragsunterzeichnung gesehen hat. Ferner ist davon auszugehen, dass er die Unter- lagen, die er von A.________ erhalten hat, dem Privatkläger weiterleitete (pag. 05 005 008 Z. 270 f.; pag. 05 006 004 Z. 101 f.). Widersprüchlich sind die Aussagen von G.________ zum Inventar. Gegenüber der Kantonspolizei gab G.________ an, das Inventar sei bei der Übergabe dreckig und kaputt gewesen (pag. 05 005 006 Z. 179 ff.). Er wisse nicht, ob eine Inventarliste erstellt worden sei und habe sie nicht gesehen (pag. 05 005 006 Z. 190 ff.). Auf Vorhalt der Inventarliste «Übernahme Inventar der X.________» vom 13. August 2013 erklärte G.________, er habe diese Liste nie gesehen und sie stimme auch nicht. Die aufgeführten Fernseher hätten nicht der GmbH gehört (pag. 05 005 006 f. Z. 194 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab G.________ demgegenüber an, er habe die Inventarliste gesehen. Zur Begründung weshalb CHF 30‘000.00 für das Inventar angemessen gewesen seien, führte G.________ aus, es habe ja noch die Fernseher in der Bar gehabt. Die Bar sei in einem guten Zustand gewesen. Auch die Möbel seien noch wie neu gewesen. Klar hätten die Stühle Spuren ge- habt, aber es sei ja auch eine Bar gewesen. Auf Vorhalt seiner Aussage gegenüber der Kantonspolizei, wonach das Inventar dreckig und kaputt gewesen sei, meinte G.________, das Inventar sei schon dreckig gewesen, aber das habe man putzen können. Es habe schon diverse Gebrauchsspuren gehabt, aber das sei normal (pag. 05 006 003 Z. 57 ff.). G.________ stellte sich auf den Standpunkt, dass der Privatkläger Deutsch habe lesen können und den Vertrag mit seinen Deutschkenntnissen hätte verstehen müssen (pag. 05 005 003 Z. 34; pag. 05 005 005 Z. 141 ff.; pag. 05 005 007 Z. 221 f.; pag. 05 006 004 Z. 99 f.). Aus seinen Aussagen geht jedoch auch hervor, dass es doch gewisse Verständigungsschwierigkeiten gab (vgl. pag. 05 005 005 Z. 115 f.). G.________ erwähnte mehrfach, dass das Lokal eine Goldgrube sei, wenn man es richtig mache (pag. 05 005 004 Z. 86 f.; pag. 05 006 004 Z. 108 f.). Er wisse, dass die Bars in der O.________ gut laufen (pag. 05 005 004 Z. 84 f.). Der Preis für die H.________ GmbH sei im Vergleich zu anderen Bars in der Stadt fair gewesen (pag. 05 006 002 Z. 39). Auf Frage, ob er den Privatkläger davon überzeugt habe, dass der Vertragsabschluss mit den Beschuldigten eine gute Idee sei, gab 19 G.________ an, er habe dem Privatkläger einfach gesagt, dass es vom Preis her gut sei. Er habe ihn aber nicht überredet. Er glaube auch nicht, dass man jeman- den für CHF 95‘000.00 überreden könne. Der Privatkläger sei erwachsen (pag. 05 005 006 Z. 156 ff.). Erschwerend für die Würdigung der Aussagen von G.________ kommt hinzu, dass er sich nach der Eröffnung der Bar mit dem Privatkläger zerstritten hat. Der Privat- kläger habe ihm vorgeworfen, dass er Geld gestohlen habe und habe ihn rausge- schmissen. Er habe dann nie wieder Kontakt mit ihm gehabt (vgl. pag. 05 005 003 Z. 44; pag. 05 005 008 Z. 290; pag. 05 006 004 Z. 106 ff.; pag. 05 006 005 Z. 124 ff.). Er habe einen Tag für den Privatkläger gearbeitet und für ihn seinen Job gekündigt (pag. 05 006 004 Z. 107 f.). Die Tatsache, dass G.________ seine Ar- beitsstelle kündigte um in der Bar des Privatklägers mitzuwirken, ist ein weiteres Indiz dafür, dass er weit stärker in den Kauf der Bar involviert war, als er selber zu- gegeben hat. Es ist jedoch auch davon auszugehen, dass G.________ dem Privat- kläger nicht schaden wollte. Er war daran interessiert, dass der Kauf der GmbH für den Privatkläger eine gute Sache wird. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass G.________ als beschuldigte Per- son ein eminentes eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hatte. Das Ver- fahren gegen ihn wurde mit Verfügung vom 24. Dezember 2015 eingestellt (pag. 16 001 001 ff.). Die Kammer teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass G.________ im Privatkläger eine Chance gesehen haben dürfte, selber «Chef» bzw. Geschäfts- führer zu werden, ohne eigene finanzielle Mittel dafür aufwenden zu müssen (pag. 18 250, S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Zeitpunkt der Ein- vernahmen war dieser Traum für ihn aber bereits geplatzt. Die Kammer stellt nachfolgend nur dann auf die Aussagen von G.________ ab, wenn sie mit den Aussagen der anderen Beteiligten oder den eingereichten Doku- menten übereinstimmen. 8.4 Aussagen der übrigen befragten Personen P.________ bestätigte grundsätzlich die Aussagen des Privatklägers. Er schilderte, der Privatkläger habe sprachlich grosse Mühe gehabt und es seien ihm gewisse Sachen versprochen worden, die gar nicht möglich gewesen seien. So habe der Privatkläger eine Küche betreiben wollen, was jedoch mangels Lüftungsanlage nicht möglich gewesen sei (pag. 05 020 003 Z. 61 ff.). Dem Privatkläger sei gesagt worden, dass die Kaution bereits geleistet worden sei, was jedoch nicht wahr sei (pag. 05 020 004 Z. 102 f.). Den Aussagen von P.________ kann zudem entnom- men werden, wie sehr sich der Privatkläger über den Kauf der H.________ GmbH freute (pag. 05 020 005 Z. 130 ff., Z. 145 f.). P.________ gab zu Protokoll, das Inventar habe keinen Wert gehabt (pag. 05 020 003 Z. 71 f.). Er erachte den Preis für das Inventar als vollkommen überrissen (pag. 05 020 004 Z. 115 f.). Seiner Meinung nach habe die GmbH einen Gesamt- wert von ca. CHF 5‘000.00 gehabt. Der Privatkläger habe viel zu viel für die Bar bezahlt (pag. 05 020 005 Z. 143 f.). Es bleibt jedoch unklar, ob P.________ den Wert der H.________ GmbH und des Inventars beurteilen konnte. In diesem Zu- sammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass P.________ geltend machte, die 20 Würfeleismaschine und die Gläserspülmaschine auf der Inventarliste hätten ihm gehört. Er habe diese aus dem Konkurs der Vorgänger-Bar erworben und den je- weiligen Eigentümern übergeben (vgl. pag. 05 020 003 Z. 72 ff.; pag. 05 020 004 Z. 98 f., Z. 111 ff., Z. 124 f.). Die Beschuldigten konnten jedoch mit Belegen nach- weisen, dass sie eine neue Würfeleismaschine und eine neue Gläserspülmaschine kauften (pag. 05 001 027 f.; pag. 05 001 029). Zudem müssen die Aussagen von P.________ vor dem Hintergrund gewürdigt werden, dass er bereits wusste, dass der Privatkläger gescheitert ist. Seine Einschätzung zum Wert der H.________ GmbH und zum Preis des Inventars ist daher zu relativieren. Q.________ schilderte, der Privatkläger habe eher sehr schlecht Deutsch gekonnt (pag. 05 025 004). Seinen Aussagen kann entnommen werden, dass G.________ bei den Gesprächen mit dem Privatkläger anwesend gewesen sei. G.________ habe für den Privatkläger gedolmetscht (pag. 05 025 002 Z. 43). Er habe mit G.________ und dem Privatkläger verhandelt und dann mit dem Privatkläger abge- rechnet (pag. 05 025 003 Z. 56 f.). G.________ habe ganz sicher gewusst, dass die Geräte (eine Musikbox, ein Warengewinnautomat, ein «Töggelikasten» und ein Fernseher [vgl. pag. 05 025 002 Z. 40 f.]) ihm gehört hätten. Ob der Privatkläger dies mit seinen Deutschkenntnissen gewusst habe, könne er nicht beurteilen (pag. 05 025 003 Z. 50 ff.). 9. Gesamtheitliche Würdigung 9.1 Wert der H.________ GmbH Die Revisorin der Staatsanwaltschaft erstellte für die Jahre 2011 bis 2013 eine Zu- sammenstellung der Bilanzwerte der H.________ GmbH (pag. 09 001 001; pag. 09 001 005). Sie hielt fest, die GmbH sei sowohl per 31. Dezember 2011 als auch per 31. Dezember 2012 überschuldet gewesen. Beide Beschuldigten hätten bereits 2011 der GmbH zusätzliches Kapital zukommen lassen müssen. 2012 habe A.________ weitere CHF 15‘000.00 und C.________ weitere CHF 1‘000.00 in die GmbH einfliessen lassen. Es habe jedoch keine nachhaltige Sanierung gegeben (pag. 09 001 005). Diese Ausführungen stimmen mit den eingereichten Buchhal- tungsunterlagen überein und werden nicht bestritten, weshalb darauf abgestellt werden kann (vgl. pag. 04 001 026 ff.; pag. 05 010 016 f.). Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass die H.________ GmbH auch im Zeitpunkt der Übergabe an den Privatkläger überschuldet war (vgl. pag. 18 244, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie erachtet den in der Anklage- schrift ausgewiesenen Bilanzverlust von CHF 43‘972.94, sich zusammensetzend aus dem Verlustvortrag von CHF 34‘790.03 per 31. Dezember 2012 und dem bis am 30. September 2013 erlittenen Verlust von CHF 9‘182.91, als erstellt (vgl. pag. 18 002; pag. 05 010 017). Die Beschuldigten erklärten, sie hätten Kenntnis von der Überschuldung gehabt. Ih- ren Aussagen kann jedoch auch entnommen werden, dass sie die wirtschaftliche Lage der H.________ GmbH dennoch als nicht allzu schlecht beurteilten bzw. da- von ausgingen, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt des Verkaufs einen Wert hatte (vgl. Ziff. II. 8.1.1 und 8.1.2 vorne). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuwei- sen, dass die Beschuldigten in der Erfolgsrechnung 2012 Lohnaufwände von 21 CHF 51‘559.04 verbuchten, was einem Monatslohn von knapp CHF 4’300.00 ent- spricht (pag. 04 001 032). In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschuldigten die Bar lediglich an drei Tagen pro Woche offen hatten, erscheint der ausbezahlte Lohn relativ hoch (vgl. pag. 05 001 005 Z. 128; pag. 18 442 Z. 44). Anders als die Staatsanwaltschaft erachtet die Kammer den Verkaufspreis von CHF 95‘000.00 nicht als völlig überrissen (vgl. pag. 18 002). Gemäss dem Vertrag über die Abtretung von Stammanteilen vom 17. Januar 2011 bezahlten die Be- schuldigten selber CHF 40‘000.00 für die Stammanteile der H.________ GmbH (vgl. pag. 05 010 022 ff.). Ihren Aussagen kann entnommen werden, dass die Bar damals nicht in Betrieb bzw. noch im Rohbauzustand war (vgl. pag. 05 011 002 Z. 44 ff.; pag. 18 160 Z. 135 f.; pag. 18 441 Z. 15 f.). Die Beschuldigten ersetzten daraufhin zumindest einen Teil des Inventars. Aus den eingereichten Rechnungen geht hervor, dass sie eine neue Würfeleismaschine (pag. 05 001 027 f.), eine neue Gläserspülmaschine (pag. 05 001 029), neue Möbel (pag. 05 001 030; pag. 05 001 033; pag. 05 001 035 f.; pag. 05 001 037 f.) sowie eine neue Kasse (pag. 05 003 040) im Wert von insgesamt rund CHF 14‘408.00 kauften. Unter Berücksichtigung der zwei LCD Fernseher inkl. Zubehör, die bereits die Vorgänger der Beschuldigten gekauft hatten (vgl. 15 001 022 f.), und der Kaffeemaschine für rund CHF 3‘500.00, für die die Beschuldigten keine Belege hatten, kam die Revisorin der Staatsanwalt- schaft auf Investitionen von insgesamt CHF 20‘155.80 (pag. 09 001 002). In dieser Berechnung nicht berücksichtigt ist der Crusher Wessamat für CHF 1‘587.60, den die Beschuldigten ebenfalls neu kauften (pag. 05 001 034). Unbestritten ist, dass die Beschuldigten das Mobiliar auf der Inventarliste hätten abschreiben müssen und nicht zum Anschaffungswert von rund CHF 21‘745.00 an den Kaufpreis anrechnen konnten, was beide Beschuldigten auch einräumten (vgl. pag. 05 002 005 Z. 134 ff.; 05 011 003 Z. 59 ff.). Die Revisorin der Staatsanwalt- schaft legte verschiedene Abschreibungsvarianten dar und errechnete einen durchschnittlichen Abschreibungsbetrag von CHF 12‘654.00 (pag. 09 001 002 f.). Das Inventar der H.________ GmbH hatte folglich deutlich weniger Wert als CHF 30‘000.00 (vgl. pag. 04 001 014). Wie noch aufzuzeigen sein wird, geht die Kammer jedoch davon aus, dass es sich hierbei um einen Fehler und nicht um eine Täuschung der Beschuldigten handelte (vgl. Ziff. II. 9.4 hinten). Zu berücksichtigen ist, dass die Beschuldigten einen laufenden Betrieb übergaben. Die H.________ GmbH verfügte über alle notwendigen Bewilligungen, um in der unteren Altstadt eine Bar betreiben zu können, inklusive einer Aussenbestuhlungs- bewilligung. Gemäss Y.________ von der Gewerbepolizei Stadt Bern müsste ein Baubewilligungsverfahren mit sämtlichen Einsprachefristen/Umnutzungsverfahren usw. eingeleitet werden, wenn ein Lokal gekauft oder gemietet werde, in welchem vorher kein Gastronomiebetrieb gewesen sei. Das Bewilligungsverfahren dauere locker ein Jahr. Grundsätzlich gehe man von vier bis sechs Monaten aus, wenn al- les rund laufe. Dies sei jedoch sehr selten der Fall. Zudem erteile der Regierungs- statthalter nicht immer eine Bewilligung (pag. 08 001 005). Diese Ausführungen stimmen mit den Aussagen von A.________ überein (pag. 05 001 008 Z. 275 ff.; pag. 18 441 Z. 17 f.). Wenn der Privatkläger ein Lokal ohne Betriebsbewilligung gemietet hätte, hätte er somit rund ein Jahr lang Miete bezahlen müssen, ohne 22 dass er in dieser Zeit Einnahmen generiert hätte. Der Privatkläger konnte unmittel- bar nach dem Kauf der H.________ GmbH zu wirten beginnen. Zudem dürfte die Aussenbestuhlungsbewilligung gerade für eine Bar, die nur über Räumlichkeiten im Untergeschoss verfügt (vgl. pag. 05 006 007) ein erheblicher Vorteil sein. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die vorhandenen Bewilligungen einen höheren Wert hatten, als die hierfür bezahlten Gebühren. Die Beschuldigten gaben übereinstimmend an, es sei in der Branche üblich, dass ein sogenanntes Schlüsselgeld bezahlt werde (pag. 05 001 008 Z. 280 f.; pag. 05 010 003 Z. 35 ff.). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Be- schuldigten selber für die H.________ GmbH einen Kaufpreis von CHF 40‘000.00 (exkl. Darlehen der Feldschlösschen AG) bezahlten, obwohl die Bar damals nicht in Betrieb bzw. noch im Rohbauzustand war (vgl. pag. 05 011 002 Z. 44 ff.; pag. 18 160 Z. 135 f.; pag. 18 441 Z. 15 f.). Der Verteidigung ist beizupflichten, dass sich dieser Preis in erster Linie aus dem Inventar, der Lage, und der vorhandenen Gastgewerbebewilligung zusammengesetzt haben dürfte. Die Beschuldigten übergaben dem Privatkläger einen laufenden Betrieb mit bestehender Kundschaft, Namen, Logo, Marketinginstrumenten (Homepage, Facebook-Seite) und einer Aussenbestuhlungsbewilligung (vgl. pag. 18 309 f.). Dass die Beschuldigten diese immateriellen Werte im Kaufpreis berücksichtigten bzw. vom Privatkläger ein soge- nanntes Schlüsselgeld verlangten, erscheint nachvollziehbar (vgl. pag. 05 001 008 Z. 273 f.; pag. 05 010 003 Z. 40 f.; pag. 05 011 004 Z. 95 ff.). Daran vermag der Umstand, dass A.________ nach dem Verkauf der H.________ GmbH eine neue Bar eröffnete (vgl. pag. 18 316 f.), nichts zu ändern. Er führte an der oberinstanzli- chen Verhandlung glaubhaft aus, dass es sich nicht um Konkurrenzbetriebe han- delte (vgl. pag. 18 442 Z. 14 ff.). Zudem kann den Beschuldigten nicht angelastet werden, dass der Privatkläger den Namen der Bar änderte und dadurch die Home- page und die Facebook-Seite unbrauchbar wurden. Schliesslich kann auch dem Einwand der Staatsanwaltschaft, wonach kein Schlüsselgeld geschuldet sei, weil kein Mietvertrag sondern Stammanteile einer GmbH verkauft worden seien, nicht gefolgt werden. Die H.________ GmbH war Mieterin des Lokals an der O.________, so dass mit dem Verkauf der H.________ GmbH auch der Mietver- trag übertragen wurde. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die H.________ GmbH durch die Be- schuldigten nicht gewinnbringend geführt wurde und überschuldet war. Tatsache ist denn auch, dass die Beschuldigten der GmbH zusätzliches Kapital in Form von Darlehen zukommen lassen mussten. Die Kammer teilt die Einschätzung der Vor- instanz, dass der Verkaufspreis von CHF 95‘000.00 überhöht war (pag. 18 247, S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass die H.________ GmbH über alle notwendigen Gastgewerbebewilligungen ver- fügte, inklusive einer Aussenbestuhlungsbewilligung. Ferner erscheint nachvoll- ziehbar, dass die Beschuldigten vom Privatkläger ein sogenanntes Schlüsselgeld verlangten. Es kann somit nicht gesagt werden, dass die H.________ GmbH im Zeitpunkt des Verkaufs an den Privatkläger wertlos war und der Verkaufspreis von CHF 95‘000.00 völlig überrissen war. 23 9.2 Sprach- und Geschäftskenntnisse des Privatklägers Die Vorinstanz setzte sich im Rahmen ihrer Beweiswürdigung eingehend mit den Sprach- und Geschäftskenntnissen des Privatklägers auseinander. Sie hielt zu- sammenfassend fest, der Privatkläger sei 1984 in Nepal geboren und habe dort bis zu seinem zwanzigsten Lebensjahr in einfachen Verhältnissen gelebt, bevor er 2004 in die Schweiz gekommen sei. Das Gericht habe sich an der Hauptverhand- lung ein eindrückliches Bild von seinen sehr rudimentären Deutschkenntnissen machen können. Auch die Geschäftskenntnisse des Privatklägers seien sehr be- scheiden. Er sei zwischen 2004 und 2013 primär als Küchenhilfe tätig gewesen. Es deute nichts darauf hin, dass der Privatkläger eine Vorstellung von der Übernahme und der Führung eines eigenen Geschäftsbetriebs in der Gastronomiebranche ge- habt habe, wie dies die Beschuldigten sinngemäss geltend zu machen versucht hätten. Aus den glaubhaften Aussagen des Privatklägers ergebe sich, dass er we- der etwas von Buchführung verstanden habe noch eine genaue Vorstellung davon gehabt habe, welche Bewilligungen für das Führen eines Gastronomiebetriebs nötig seien. Seine Aussagen seien teilweise widersprüchlich beziehungsweise schwer nachzuvollziehen. Der Privatkläger sei nicht in der Lage gewesen zu er- kennen, dass die H.________ GmbH zum Kaufzeitpunkt überschuldet gewesen sei. Er habe auch nicht verstanden, dass er mit dem Kauf der Stammanteile der H.________ GmbH nicht auch die Ladenlokalität erworben habe. Der Privatkläger sei mit einer bemerkenswerten Naivität an den Kauf der H.________ GmbH heran- gegangen, wofür seine Aussage «ich habe ihnen vertraut, weil sie Schweizer sind» ein gutes Beispiel sei (pag. 18 247 f., S. 48 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil zum Schluss, dass der Privatkläger 2013 nur über eine rudimentäre Schulbildung, sehr bescheidene Deutschkenntnisse und keinerlei Geschäftserfahrung verfügt habe. Aus seinen Aussagen ergebe sich zu- dem, dass er vor dem Vertragsabschluss keine unabhängigen Informationen ein- geholt oder Abklärungen im Zusammenhang mit der Betriebsbewilligung getroffen habe, sondern einzig G.________ vertraut habe (pag. 18 248, S. 49 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Ergänzend ist al- lerdings darauf hinzuweisen, dass es doch erstaunt, dass der Privatkläger inner- halb von rund zwei Monaten CHF 70‘000.00 von Freunden aus Nepal auftreiben konnte, insbesondere da er selber in Nepal in einfachen Verhältnissen aufgewach- sen sei (vgl. pag. 05 015 002 f.; pag. 05 015 010; pag. 05 016 002 f. Z. 45 ff.). Der Privatkläger lebte im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen bereits seit neun Jahren in der Schweiz. Er war in der Arbeitswelt integriert und wusste, wo er sich Hilfe ho- len konnte. So schilderte er, sein Arbeitgeber vom Z.________ habe ihm geholfen, eine Wohnung zu finden (pag. 05 015 004). An der oberinstanzlichen Verhandlung führte der Privatkläger aus, er habe von der Unia Hilfe bekommen. Heute gehe er zu Freunden, wenn er Probleme habe (pag. 18 436 Z. 11 f.). Zudem gab G.________ an, der Privatkläger habe viel mit der damaligen Chefin vom AA.________ unternommen. Sie habe ihm viel geholfen (pag. 05 005 003 Z. 26 f.). Schliesslich zeigt auch die Tatsache, dass der Privatkläger G.________ am Abend der Eröffnungsfeier gekündigt hat, dass er nicht so unbedarft war, wie er sich sel- ber darstellte. 24 9.3 Rolle von G.________ Die Beschuldigten sagten übereinstimmend aus, G.________ sei ihnen als Ge- schäftsführer vorgestellt worden (A.________ pag. 05 001 003 Z. 22 ff.; pag. 05 001 006 Z. 193; pag. 05 002 006 Z. 192 f.; pag. 18 160 Z. 126; pag. 18 162 Z. 192 f.; pag. 18 440 Z. 41; pag. 18 441 Z. 1; C.________ pag. 05 010 007 Z. 252; pag. 18 171 Z. 172; pag. 18 446 Z. 31 f.). Der Privatkläger bestätigte, dass G.________ als Geschäftsführer für seine Bar vorgesehen gewesen sei (pag. 05 016 004 Z. 102; Z. 117; pag. 18 435 Z. 34 f.). Der Vorschlag, die H.________ GmbH zu übernehmen, sei von G.________ gekommen (pag. 18 153 Z. 91 f.). G.________ habe den Abtretungsvertrag gelesen und ihm gesagt, dass er ihn un- terschreiben könne, es sei alles in Ordnung. Da er ihm vertraut habe, habe er den Vertrag unterschrieben (pag. 05 015 006). Der Privatkläger gab mehrfach an, er habe G.________ vertraut (pag. 05 015 006; pag. 05 015 007; pag. 05 016 003 Z. 74; pag. 05 016 005 Z. 127 f.; pag. 18 436 Z. 20 ff.; pag. 18 438 Z. 4). G.________ habe mit A.________ gesprochen und ihm dann alles erklärt und ge- zeigt (pag. 05 016 004 Z. 99 f.). G.________ wurde auch im Nachtrag Nr. 2 zum Mietvertrag zwischen P.________ und der H.________ GmbH vom 29. August 2013 als stv. Geschäftsführer erwähnt und hat den Nachtrag mitunterzeichnet (pag. 05 020 026). Er trat somit auch gegen aussen als Geschäftsführer auf. Schliesslich geht aus den eingereichten E-Mails klar hervor, dass G.________ für A.________ die Ansprechperson war (vgl. pag. 15 001 015 ff.; pag. 18 465 f.). Es ist offensichtlich, dass G.________ bei der Abwicklung des Geschäfts eine weit wichtigere Rolle einnahm, als er selber zugeben wollte (vgl. zu den Aussagen von G.________ Ziff. II. 8.3 vorne). Die Kammer teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Beschuldigten davon ausgehen durften, dass das, was sie G.________ erklärten und an Dokumenten übergaben, von diesem an den Privatkläger weiter- geleitet würde (pag. 18 251, S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). G.________ war derjenige, der die Idee hatte, dass der Privatkläger die H.________ GmbH übernehmen könnte, als er davon hörte, dass diese zu verkau- fen sei. Er trat an die beiden Beschuldigten heran, machte Termine aus, liess sich Dokumente mailen, war bei den Besprechungen dabei und war für die Beschuldig- ten stets präsente Ansprechperson. Sie durften deshalb auch davon ausgehen, dass G.________ den Privatkläger entsprechend informierte bzw. die Informatio- nen weiterleitete und versuchen würde, ihm diese zu erläutern (vgl. zum Ganzen pag. 18 251, S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, gibt es keine Anhaltspunkte, dass G.________ von den Beschuldigten für den Verkauf der H.________ GmbH Geld erhalten hat (vgl. pag. 05 001 009 Z. 334 ff.; pag. 05 005 005 Z. 95 ff.). Der Privat- kläger war der Einzige, der geltend machte, G.________ und die Beschuldigten seien befreundet gewesen (pag. 05 015 005). Die beiden Beschuldigten und G.________ gaben an, sie hätten sich erst durch den Verkauf der Bar kennenge- lernt (pag. 05 001 003 Z. 22 ff.; pag. 05 010 006 Z. 190 ff.; pag. 05 005 004 Z. 48 f.) Auch die E-Mailkorrespondenz vermittelt nicht den Eindruck einer bestehenden Freundschaft. Die Aussagen des Privatklägers dürften letztlich auf einem Missver- 25 ständnis beruhen. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Privatkläger denn auch an, er habe nur vermutet, dass G.________ und die Beschuldigten be- freundet gewesen seien. G.________ habe ihm gesagt, dass A.________ sein Freund sei (pag. 18 153 Z. 99 f.; vgl. zum Ganzen auch pag. 18 251, S. 52 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gibt es in den Akten keine Hinweise, dass G.________ genau so naiv und unbedarft war wie der Privatkläger, zumindest nicht in der Weise, dass dies für die Beschuldigten erkennbar gewesen wäre. Mit einer abgeschlossenen Berufsbildung als Bäcker / Konditor verfügte G.________ zumin- dest über Grundkenntnisse in Rechnungswesen (pag. 05 005 002). Er gab denn auch selber zu Protokoll, dass er schon viele Buchhaltungen gesehen habe (pag. 05 05 010 Z. 384). Die Beschuldigten durften daher davon ausgehen, dass G.________ die ihm ausgehändigten Dokumente und Buchhaltungsunterlagen ver- stand. Dass G.________ möglicherweise nicht wusste, dass die H.________ GmbH beim Verkauf überschuldet war, war für die Beschuldigten nicht erkennbar (vgl. auch Ziff. II. 9.4 f. hinten). 9.4 Verhalten der Beschuldigten Beweismässig ist erstellt, dass die Beschuldigten G.________ die Erfolgsrechnung 2012 vor dem Kauf der H.________ GmbH übergaben (vgl. pag. 05 005 008 Z. 265 ff.; pag. 05 005 012 ff.). A.________ schilderte, der Privatkläger habe auch die Bi- lanzen vor der Vertragsunterzeichnung ausgehändigt erhalten (pag. 05 001 012 Z. 462). Die Buchhaltung sei per Mail und sicher vor dem Vertragsschluss überge- ben worden, allerdings ohne die Detailbelege (pag. 18 162 Z. 225 ff.). Der Rechts- vertreter des Privatklägers reichte die Jahresabschlüsse der H.________ GmbH 2011 und 2012 (Bilanzen und Erfolgsrechnungen) als Beilage zur Strafanzeige vom 13. August 2014 ein (vgl. pag. 04 001 001; pag. 04 001 026 ff.). Zudem geht auch aus der E-Mail von A.________ an W.________ vom 5. August 2013 hervor, dass die Beschuldigten ihre Buchhaltung Interessenten gegenüber transparent kommu- nizierten (pag. 18 468 ff.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschuldig- ten G.________ vor der Vertragsunterzeichnung nicht nur die Erfolgsrechnung 2012 sondern auch die Bilanzen 2011 und 2012 aushändigten. Wie bereits erwähnt durften die Beschuldigten davon ausgehen, dass G.________ diese Dokumente dem Privatkläger weiterleitete (vgl. Ziff. II. 9.3 vorne). Ob die Beschuldigten G.________ und damit auch dem Privatkläger eine Ab- schluss- bzw. Übergabebilanz per 27. August 2013 übergaben, lässt sich nicht rechtsgenüglich nachweisen. Die Beschuldigten bejahten dies zwar (pag. 05 001 005 Z. 132 ff.; pag. 05 010 005 Z. 142 ff.). Es ist jedoch auch denkbar, dass die von C.________ an der Einvernahme vom 30. September 2014 eingereichte Buchhal- tung 2013 (pag. 05 010 005 Z. 148; pag. 05 010 016 f.) erst nachträglich erstellt wurde, zumal das gleichzeitig eingereichte Dokument «2999 Hilfskonto Verkauf GmbH» auch Buchungen enthält, die erst nach der Vertragsunterzeichnung vom 26. August 2013 entstanden sind (vgl. pag. 05 010 018). Die Buchhaltung der H.________ GmbH 2011 und 2012 erweist sich als sehr rudi- mentär. Sie bestand aus wenigen Blättern, wobei die Überschuldung der Gesell- 26 schaft ohne Weiteres ersichtlich war (vgl. pag. 04 001 026 ff.). Dieser Ansicht scheint auch der Rechtsvertreter des Privatklägers zu sein wenn er ausführt, dass keine in wirtschaftlichen Belangen auch nur ansatzweise kundige Person die Ge- sellschaft nach Einblick in die Buchhaltung zum besagten Preis gekauft hätte (pag. 18 329). Allerdings wäre eine komplizierte Buchhaltung für den Privatkläger und wohl auch für G.________ nicht hilfreicher gewesen. Aufgrund der ausgehän- digten Buchhaltungsunterlagen war sofort ersichtlich, dass die GmbH auf schlech- ten Füssen stand. Den Beschuldigten kann somit nicht vorgeworfen werden, sie hätten die finanzielle Situation der H.________ GmbH aufgrund nicht vorhandener oder gar verfälschter Buchhaltungsunterlagen vertuscht. Daran vermag auch der Umstand, dass sich nicht rechtsgenüglich nachweisen lässt, ob die Beschuldigten dem Privatkläger beim Verkauf eine Abschluss- bzw. Übergabebilanz aushändig- ten, nichts zu ändern. Die Aussagen der Beschuldigten und des Privatklägers zum Take-away stimmen nicht überein. A.________ führte aus, der Privatkläger habe erwähnt, dass er nicht nur eine Bar, sondern auch ein Take-away habe betreiben wollen, aber nicht von Anfang an. Er wisse nicht mehr, ob der Privatkläger dies vor oder nach der Ver- tragsunterzeichnung gesagt habe. Es sei immer von einer Bar die Hauptrede ge- wesen. Der Privatkläger habe das Take-away einfach ergänzend über den Mittag betreiben wollen. Sie hätten ihre Bewilligungen offen gelegt. Er, A.________, habe ihm gesagt, dass es schwierig werde, da er wohl eine neue Bewilligung benötige (pag. 18 161 f. Z. 181 ff.). C.________ gab ebenfalls an, er habe gewusst, dass der Privatkläger nicht nur eine Bar, sondern auch ein Take-away habe betreiben wol- len. Er wisse aber nicht mehr, ob er dies bereits vor der Vertragsunterzeichnung gewusst habe (pag. 18 171 Z. 165 ff.). Demgegenüber schilderte der Privatkläger, er sei mehr an einem Take-away als an einer Bar interessiert gewesen. Er habe A.________ gefragt, ob es möglich sei, die Küche umzubauen um aus der Bar ein Take-away zu machen. A.________ habe ihm vor dem Kauf gesagt, dass das möglich sei und die Bewilligung für den Umbau vorliege (pag. 05 015 008; pag. 05 016 009 Z. 315 ff.; pag. 18 154 Z. 154 f.; pag. 18 437 Z. 4 ff.). Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass die Be- schuldigten bereits vor der Vertragsunterzeichnung wussten, dass der Privatkläger nicht nur eine Bar, sondern auch ein Take-away betreiben wollte. Die Beschuldig- ten schlossen dies denn auch nicht explizit aus. Hingegen lässt sich nicht rechts- genüglich nachweisen, dass die Beschuldigten dem Privatkläger auch gesagt hät- ten, die Bewilligung für den Umbau liege vor. A.________ liess G.________ mit E- Mail vom 18. August 2013 ein Betriebskonzept zukommen, in dem ausdrücklich festgehalten wird, es bestehe keine Küche (pag. 15 001 016; pag. 05 020 015 ff.). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigten dem Privatkläger dem widersprechend sagten, er könne problemlos ein Take-away betreiben. Zu- dem kann der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, es sei immer eine Take-away im Zentrum gestanden (pag. 18 449 f.). Die Beschuldig- ten haben mit der H.________ GmbH eine Bar und nicht ein Take-away zum Ver- kauf angeboten. Der Privatkläger konnte die Räumlichkeiten besichtigen und sah damit auch, dass keine Küche vorhanden war. 27 Unbestritten ist, dass die Beschuldigten das Mobiliar auf der Inventarliste hätten abschreiben müssen, was beide Beschuldigten auch einräumten (vgl. pag. 05 002 005 Z. 134 ff.; 05 011 003 Z. 59 ff.). Der auf der Inventarliste angegebene Wert von total CHF 30‘000.00 war falsch. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich da- bei um einen Fehler der Beschuldigten handelte und sie den Privatkläger nicht täu- schen wollten. Die Beschuldigten nahmen die Inventarposten zum Anschaffungs- wert in das Inventar und setzten nicht etwa irgendwelche Fantasiewerte ein. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger und G.________ das Mobiliar im Vor- feld besichtigen konnten. So gab der Privatkläger denn auch an, er habe schon ge- sehen, dass das Mobiliar in nicht so einem guten Zustand gewesen sei (pag. 05 016 007 Z. 234 f.). Er konnte somit auch abschätzen, ob der Preis für das Inventar angemessen war oder nicht. C.________ begründete zudem in seinen ersten Aus- sagen ausführlich, weshalb sie die Bewilligungskosten für die Aussenbestuhlung in das Inventar aufnahmen (vgl. pag. 05 010 011 Z. 412 ff.). Gestützt auf diese Aus- sagen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigten den Privatkläger durch das Inventarisieren der Bewilligungskosten für die Aussenbestuhlung täuschen wollten. Weiter wird den Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen, sie hätten wis- sentlich und willentlich für den im Inventar aufgeführten und verkauften Fernseher einen Kaufpreis von CHF 2'200.00 verlangt, obwohl es sich bei diesem Betrag gemäss Rechnung der Fust AG vom 9. Dezember 2010 um den Neupreis nicht nur eines, sondern zweier Fernseher und zusätzlich zweier Wandhalterungen gehan- delt habe (pag. 18 003). Die Beschuldigten reichten den Kaufbeleg der Fust AG vom 9. Dezember 2010 für zwei LCD-Fernseher inkl. Wandhalterungen von total CHF 2‘248.00 mit Schreiben vom 16. Juni 2015 ein und führten aus, sie hätten die Fernseher von ihren Vorgän- gern übernommen (pag. 15 001 009; pag. 15 001 022). Gegenüber der Staatsan- waltschaft erklärte A.________, es habe zwei Fernseher gegeben. Einen grossen für CHF 2‘248.00, den sie dem Privatkläger übergeben hätten. Dieser sei auf der Inventarliste als Fernseher Fust für CHF 2‘200.00 enthalten. Dann habe es noch einen kleineren Fernseher gegeben, der Q.________ gehört habe. Was der Privat- kläger mit Q.________ abgemacht habe, wisse er nicht (pag. 05 002 005 Z. 160 ff.). Diese Aussagen stimmen nicht mit dem Kaufbeleg der Fust AG überein, aus dem hervorgeht, dass es sich beim Betrag von CHF 2‘248.00 um den Neupreis zweier Fernseher handelte (pag. 15 001 022). Aus den Aussagen des Privatklägers geht nicht klar hervor, wie viele Fernseher er von den Beschuldigten übernehmen konnte bzw. ihm später von Q.________ weggenommen wurden (vgl. pag. 05 015 010; pag. 05 016 009 Z. 284 f.). Auch die Aussagen von G.________ zu den Fern- sehern sind widersprüchlich (pag. 05 005 007 Z. 202 f.; pag. 05 006 003 Z. 57 ff.). Gestützt auf den Kaufbeleg der Fust AG vom 9. Dezember 2010 und ihren Aussa- gen ist erstellt, dass die Beschuldigten von ihren Vorgängern zwei LCD-Fernseher inkl. Wandhalterungen im Betrag von insgesamt CHF 2‘248.00 übernahmen (vgl. pag. 15 001 009; pag. 15 001 022). Ob die Beschuldigten dem Privatkläger diese beiden Fernseher übergaben oder ob einer der Fernseher Q.________ gehörte, lässt sich nicht abschliessend klären. Selbst wenn dem so wäre, ist davon auszu- 28 gehen, dass die Beschuldigten für den dem Privatkläger übergebenen Fernseher irrtümlicherweise einen Kaufpreis von CHF 2‘200.00 verlangten. Betreffend die weiteren in der Strafanzeige vom 13. August 2014 erhobenen Vor- würfe (Barvermögen von CHF 20‘000.00; Bewilligung Terrassenplatz für zehn Jah- re bezahlt; Mietzinskaution von CHF 12‘000.00) kann auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 249, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Vorwürfe werden den Beschuldigten in der Anklage- schrift vom 30. Dezember 2015 nicht zur Last gelegt, weshalb sich weitere Aus- führungen hierzu erübrigen. Die Vorinstanz hielt zusammenfassend unter anderem fest, die Beschuldigten hät- ten dem Privatkläger wahrheitswidrig vorgemacht, die H.________ GmbH sei CHF 95‘000.00 wert, insbesondere dass sie gut laufe und ein Inventar im Wert von rund CHF 30‘000.00 aufweise (pag. 18 249, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die Beschuldigten machten dem Privatkläger nicht vor, die H.________ GmbH habe einen Wert von CHF 95‘000.00. CHF 95‘000.00 war der Kaufpreis, den die Beschuldigten gleich zu Beginn der Ver- handlungen offen kommunizierten (vgl. pag. 15 001 015). Zudem waren es nicht die Beschuldigten sondern G.________, der im Zusammenhang mit der Bar mehr- fach von einer Goldgrube sprach (pag. 05 005 004 Z. 86 f.; pag. 05 006 004 Z. 108 f.). Die Beschuldigten legten im Rahmen der Vertragsverhandlungen auch das Dar- lehen der Feldschlösschen AG offen. So teilte A.________ G.________ mit E-Mail vom 4. August 2013 mit, der Verkaufspreis betrage insgesamt CHF 130‘000.00. Davon beträfen CHF 35‘000.00 die Schuldübernahme bei Feldschlösschen und CHF 95‘000.00 seien an ihn zu bezahlen (pag. 15 001 015). Aus den Aussagen des Privatklägers gegenüber der Staatsanwaltschaft geht hervor, dass er dies ver- standen hat (pag. 05 016 003 Z. 58 ff.). 9.5 Wissen und Willen der Beschuldigten Es ist nicht daran zu zweifeln, dass die Beschuldigten bemerkt haben, dass die Deutschkenntnisse des Privatklägers rudimentär waren und er im Geschäftsver- kehr unerfahren war. Allerdings trat der Privatkläger gemeinsam mit G.________ auf und stellte den Beschuldigten G.________ als seinen Geschäftsführer vor. Für die Beschuldigten war G.________ die Ansprechperson. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass G.________ genau so naiv und unbedarft war wie der Pri- vatkläger und die Tragweite der Geschäftsüberübernahme nicht erfassen konnte. Daran vermag auch der Umstand, dass G.________ keine kritischen Fragen stell- te, nichts zu ändern. Weder das Rechtsgeschäft an sich noch die ausgehändigten Dokumente waren besonders komplex. Zudem verfügte G.________ mit einer ab- geschlossenen Berufsbildung zumindest über Grundkenntnisse in Rechnungswe- sen. Die Beschuldigten durften deshalb davon ausgehen, dass G.________ die ihm ausgehändigten Dokumente und Buchhaltungsunterlagen verstand. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigten zwar anders als G.________ über eine kaufmännische Ausbildung verfügten, sie waren jedoch auch keine erfahrenen Geschäftsmänner. Das vorliegend zu beurteilende Rechts- 29 geschäft war für sie der erste Verkauf einer Gesellschaft. Zudem waren A.________ (geb. .________1987), C.________ (geb. .________1984), der Privat- kläger (geb. .________1984) und G.________ (geb. .________1986) alle in einem ähnlichen Alter. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigten G.________ gegenüber völlig überlegen waren. Die Beschuldigten durften davon ausgehen, dass G.________ dem Privatkläger die ausgehändigten Dokumente und Buchhaltungsunterlagen weiterleitet und ihm die- se erklärt. Dass sich G.________ und der Privatkläger untereinander nicht beson- ders gut verständigen konnten, kann nicht den Beschuldigten angelastet werden. Da der Privatkläger gemeinsam mit G.________ auftrat, kann den Beschuldigten auch nicht vorgeworfen werden, sie hätten genau gewusst, dass der Privatkläger aufgrund seiner Unerfahrenheit und seiner generellen Vertrauensseligkeit von einer Überprüfung der Buchhaltung absehen werde. Die Vorinstanz hielt sodann fest, die Beschuldigten hätten gemeinsam beschlos- sen, vom Privatkläger CHF 95‘000.00 als Verkaufspreis zu fordern, und, als sie er- kannt hätten, dass sie mit ihrer Forderung durchdringen würden, den unbedarften Privatkläger auszunutzen (pag. 18 252, S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die Beschuldigten sagten über- einstimmend aus, es habe mehrere Interessenten für die Übernahme der H.________ GmbH gegeben (pag. 05 001 006 Z. 151 ff.; pag. 05 010 007 Z. 207 ff.). Sie hätten allen Interessenten den gleichen Preis genannt (pag. 05 010 014 Z. 563). Die E-Mail von A.________ an J.________ vom 26. Juli 2013 belegt, dass die Beschuldigten J.________ den gleichen Verkaufspreis nannten wie dem Privat- kläger (pag. 18 315). Hätten die Beschuldigten die Unerfahrenheit des Privatklä- gers ausnutzen wollen, so hätten sie von ihm einen höheren Kaufpreis verlangt. Auf Frage der Staatsanwaltschaft, was der Privatkläger und G.________ seiner Ansicht nach hätten besser machen können als sie, führte A.________ an der obe- rinstanzlichen Verhandlung aus, sie selber hätten nur an drei Tagen pro Woche of- fen gehabt. Der Privatkläger und G.________ hätten häufiger öffnen müssen, das wäre das Einfachste gewesen (pag. 18 442 Z. 41 ff.). Die Miete werde ja nicht höher, wenn man mehr geöffnet habe (pag. 18 443 Z. 6 f.). Bereits anlässlich der ersten Einvernahme erklärte A.________, sie hätten nur drei Mal pro Woche offen gehabt und er habe sich so jeden Monat CHF 4‘000.00 bis CHF 4‘500.00 Lohn ausbezahlen können (pag. 05 001 005 Z. 129 f.). Schliesslich geht auch aus seiner E-Mail vom 4. September 2013 an U.________ von der Mobiliar hervor, dass A.________ davon ausging, es sei noch wesentlich mehr Umsatz möglich, wenn der Privatkläger und G.________ die Bar häufiger öffnen bzw. als «Vollzeit Pro- jekt» betreiben (pag. 05 001 041; pag. 18 461). Diese Auffassung erscheint nach- vollziehbar und deutet ebenfalls darauf hin, dass die Beschuldigten die Unerfah- renheit des Privatklägers nicht ausnutzten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigten die Unerfahrenheit des Privatklägers im kaufmännischen Geschäftsverkehr und dessen rudimentäre Deutschkenntnisse nicht zu ihren Gunsten ausnutzten. Der Privatkläger trat ge- 30 meinsam mit seinem Geschäftsführer G.________ auf. Die Unerfahrenheit des Pri- vatklägers wird durch G.________ kompensiert, der für die Beschuldigten An- sprechperson war. Dass G.________ die ihm ausgehändigten Buchhaltungsunter- lagen möglicherweise nicht verstand und nicht wusste, dass die H.________ GmbH überschuldet war, war für die Beschuldigten nicht erkennbar. III. Rechtliche Würdigung 10. Betrug 10.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern un- rechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Es kann vorab auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (pag. 18 253 ff., S. 54 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend ist auf die neuere Rechtsprechung des Bundesge- richts hinzuweisen: Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit ab- weichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 143 IV 302 E. 1.2 S. 303 f; 140 IV 11 E. 2.3.2 S. 14; 135 IV 76 E. 5.1 S. 78; Urteil des Bundesgerichts 6B_819/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen). Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (BGE 143 IV 302 E. 1.2 S. 304; 135 IV 76 E. 5.1 S. 78). Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Betrügerisches Verhalten ist strafrecht- lich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtrieben- heit täuscht (BGE 143 IV 302 E. 1.2 S. 304; Urteil des Bundesgerichts 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 2.2). Arglist ist nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude er- richtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f. mit Hinweis; BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_819/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.3). 31 10.2 Subsumtion Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beschuldigten die Unerfahrenheit des Privatklägers im kaufmännischen Geschäftsverkehr und dessen rudimentären Deutschkenntnisse nicht zu ihren Gunsten ausnutzten. Der Privatkläger trat ge- meinsam mit G.________ auf, den er den Beschuldigten als seinen Geschäftsfüh- rer vorstellte. Die Unerfahrenheit des Privatklägers wird durch G.________ kom- pensiert. Die Beschuldigten übergaben G.________ im Rahmen der Vertragsver- handlungen diverse Unterlagen, so namentlich auch die Buchhaltung der H.________ GmbH 2011 und 2012, aus der die Überschuldung der Gesellschaft klar hervorging. Sie durften davon ausgehen, dass G.________ und damit auch der Privatkläger die wirtschaftliche Lage der H.________ GmbH anhand der ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen beurteilen konnten. Eine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht der Beschuldigten bestand nicht. Die Beschuldigten führten die Swisscom TV Boxen und die Bewilligungskosten für die Aussenbestuhlung fälschlicherweise im Inventar auf. Zudem nahmen sie die In- ventarposten zum Anschaffungswert ins Inventar, anstatt diese ordentlich abzu- schreiben. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen Fehler der Beschuldigten handelte und ihr Verhalten nicht darauf gerichtet war, beim Pri- vatkläger und G.________ eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung her- vorzurufen. Selbst wenn die Beschuldigten den Privatkläger über den Wert des In- ventars getäuscht hätten, handelt es sich um einfache falsche Angaben, deren Überprüfung möglich und zumutbar war. Der Privatkläger und G.________ konnten das Mobiliar vor dem Kauf der H.________ GmbH besichtigen und so den Wert des Inventars beurteilen. Ferner kann den Beschuldigten nicht vorgeworfen wer- den, sie hätten vorausgesehen, dass der Privatkläger und G.________ die Über- prüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen würden. Die Beschuldigten unterhielten vor dem fraglichen Geschäft weder zum Privatkläger noch zu G.________ eine Geschäftsbeziehung und es be- stand kein Vertrauensverhältnis irgendwelcher Art. Von einer arglistigen Täuschung durch die Beschuldigten kann daher nicht gesprochen werden. Die Beschuldigten sind in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils von der An- schuldigung des Betrugs, angeblich begangen im August 2013 in Bern, z.N. des Privatklägers freizusprechen. 11. Wucher 11.1 Rechtliche Grundlagen Den Tatbestand des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Ur- teilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Unerfahrenheit ist gegeben, wenn der Geschädigte sich im betreffenden Ge- schäftsbereich ganz allgemein nicht auskennt. Unerfahrenheit liegt daher nicht schon vor, wenn der Geschädigte die im konkreten Einzelfall relevanten Umstände 32 nicht kennt (BGE 130 IV 106 E. 7.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2014 vom 14. Juli 2015 E. 2.2). Die Unerfahrenheit in Geschäften der fraglichen Art muss sich stets in einer wesentlichen Schwächesituation des Betrof- fenen bei den Vertragsverhandlungen auswirken. Wer einer ghanaischen Arbeit- nehmerin, die nicht die geringste Ahnung von einem Arbeitsvertrag nach schweize- rischem Recht und ihrem Anspruch auf Lohn hat, für eine wöchentliche Arbeitszeit von 50 Stunden keinen Lohn bezahlt, nützt deren Unerfahrenheit aus, um einen Vermögensvorteil zu erlangen, der zu der von der Frau erbrachten Leistung in ei- nem offenbaren Missverhältnis steht (BGE 130 IV 106; WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 18 zu Art. 157 StGB mit Hinweisen). Keine Unerfahrenheit ist gegeben bei Unkenntnis über die Bedeutung des fragli- chen Geschäfts bzw. des konkreten Vertragsgegenstands oder einzelner Vertrags- punkte. Ebenso wenig genügen fehlende Spezialkenntnisse eines ansonsten in Geschäften Erfahrenen auf dem fraglichen Gebiet. Auf Unerfahrenheit kann sich nicht berufen, wer über die Risiken und Kosten eines Geschäfts hinreichend aufge- klärt wurde, sich über die Auswirkungen eines von ihm abgeschlossenen Geschäfts keine Gedanken macht oder Bedenken in den Wind schlägt. Unerfahrenheit wurde etwa verneint bei betagten und an Beschwerden leidenden Landwirten, die Moor- bäder zu stark übersetzten Preisen kauften, weil sie zur Besorgung ihrer gewöhnli- chen häuslichen und beruflichen Geschäfte sehr wohl imstande waren und wuche- rische Ausbeutung nicht schon angenommen werden könne, «wenn ein Naiver beim Abschluss eines Geschäfts ‹übers Ohr gehauen› wird, weil er sich in einer fremden Welt ungenügend orientiert» (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 19 f. zu Art. 157 StGB mit Hinweisen). Ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt vor, wenn in grober Weise gegen die Massstäbe des anständigen Verkehrs verstossen wird und die Grenzen dessen, was unter Berücksichtigung aller Umstände im Verkehr üblich ist und als angemessen gilt, erheblich überschritten sind (BGE 92 IV 132 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1070/2014 vom 14. Juli 2015 E. 2.1; 1B_587/2011 vom 24. November 2011 E. 2.1). Mit dem Begriff des «Ausbeutens» wird verdeutlicht, dass zwischen der Situation der Unterlegenheit beim Opfer und dem offenbaren Missverhältnis der Leistungen ein Kausal- oder Motivationszusammenhang bestehen muss; der Täter muss die Unterlegenheit des Betroffenen kennen und sie bewusst zur Erlangung übermässi- ger Vermögensvorteile ausnutzen (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 43 zu Art. 157 StGB mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich namentlich auf die Schwächesituation beim Opfer, deren Ausnutzung zur Erzielung der weit übersetzten Gegenleistung («Ausbeutung») sowie auf das offensichtliche Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erstrecken (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 49 f. zu Art. 157 StGB mit Hinweisen). 11.2 Subsumtion Der Privatkläger lebte im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen bereits seit neun Jahren in der Schweiz. Er war im Gastronomiebereich tätig und in der Arbeitswelt 33 integriert. Seine Situation war damit nicht mit derjenigen der ghanaischen Hausan- gestellten in dem vom Bundesgericht in BGE 130 IV 106 zu beurteilenden Fall ver- gleichbar. Die Unerfahrenheit des Privatklägers im kaufmännischen Geschäftsver- kehr und seine rudimentären Deutschkenntnisse wurden durch die Anwesenheit von G.________ kompensiert. Zudem war das Rechtsgeschäft nicht besonders komplex. Die Beschuldigten händigten G.________ und damit dem Privatkläger Dokumente aus, die es ihnen ermöglichten, die wirtschaftliche Lage der H.________ zu beurteilen. Der Privatkläger befand sich daher bei den Vertragsver- handlungen nicht in einer wesentlichen Schwächesituation. Eine Unerfahrenheit im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB lag nicht vor. Zudem hat das Beweisverfahren ergeben, dass die H.________ GmbH im Zeit- punkt des Verkaufs an den Privatkläger über alle notwendigen Gastgewerbebewil- ligungen verfügte, inklusive einer Aussenbestuhlungsbewilligung. Die Beschuldig- ten konnten nachweisen, dass sie einen Teil des Inventars ersetzten. Auch wenn die Inventarposten nicht zum Anschaffungswert von insgesamt rund CHF 21‘745.00 an den Kaufpreis angerechnet werden können, hatte das Inventar doch einen gewissen Wert. Ferner erscheint nachvollziehbar, dass die Beschuldig- ten vom Privatkläger ein sogenanntes Schlüsselgeld verlangten. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten selber CHF 40‘000.00 für die Stammanteile der H.________ GmbH bezahlten (vgl. zum Ganzen Ziff. II. 9.1 vor- ne). Ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung der Beschuldigten und der Gegenleistung des Privatklägers bestand nicht. Die Beschuldigten sind daher auch von der (Eventual-)Anschuldigung des Wu- chers, angeblich begangen im August 2013 in Bern z.N. des Privatklägers, freizu- sprechen. IV. Zivilpunkt 12. Rechtliche Grundlagen Vorab kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Zivil- forderung verwiesen werden (pag. 18 265 f., S. 66 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Ergänzend ist mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens und die Vorbringen der Parteien an der oberinstanzlichen Verhandlung auf Folgendes hin- zuweisen: Gemäss Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachver- halt spruchreif ist. Ist dies nicht der Fall, wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwie- sen (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO). Der Sachverhalt ist spruchreif, wenn über den Zivilanspruch ohne Weiteres aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann (DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 19 und N. 41 zu Art. 126 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1117/2013 vom 6. Mai 2014 E. 3.2.). Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Aus- 34 beutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbei- geführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht [OR; SR 220]). Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war (Art. 28 Abs. 1 OR). Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). 13. Zur Zivilklage des Privatklägers Der Rechtsvertreter des Privatklägers beantragte mit Zivilklage vom 13. August 2014, die Beschuldigten seien zu verurteilen, dem Privatkläger unter solidarischer Haftbarkeit einen Betrag von CHF 70‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. No- vember 2013 zu bezahlen. Ferner seien die Beschuldigten zu verurteilen, dem Pri- vatkläger Schadenersatz in noch zu bestimmender Höhe zu leisten (pag. 04 001 003). Anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Verhandlung beantragte er, A.________ und C.________ seien in Gutheissung einer Teilklage im Sinne von Art. 86 ZPO unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, dem Privatkläger einen Betrag in der Höhe von CHF 70'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. Novem- ber 2013 zu bezahlen (pag. 18 180; pag. 18 481). Weder A.________ noch C.________ anerkannten die Zivilforderung (pag. 18 163 Z. 245 ff.; pag. 18 172 Z. 214 ff.). Die Verteidigung beantragte anlässlich der erstinstanzlichen Verhand- lung, die Zivilklagen des Privatklägers seien auf den Zivilweg zu verweisen, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (pag. 18 185) und an der oberinstanzlichen Verhandlung, die privatklägerischen Begehren seien vollumfänglich abzuweisen (pag. 18 479). Da die Beschuldigten von der Anschuldigung des Wuchers freizusprechen sind, sind auch die Voraussetzungen einer Übervorteilung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 OR nicht erfüllt. Es liegt weder eine Unerfahrenheit des Privatklägers noch ein of- fenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor (vgl. zum Gan- zen Ziff. III. 11.2 vorne). Ferner hat das Beweisverfahren gezeigt, dass das Verhal- ten der Beschuldigten nicht darauf gerichtet war, beim Privatkläger eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (vgl. Ziff. III. 10.2 vorne). Eine Täuschungsabsicht im Sinne von Art. 28 Abs. 1 OR liegt nicht vor. Schliesslich be- steht infolge des vollumfänglichen Freispruchs kein Anspruch aus unerlaubter Handlung nach Art. 41 Abs. 1 OR. Die Zivilklage des Privatklägers ist daher mangels zivilrechtlicher Haftungsgrundla- ge abzuweisen. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine erst- und oberinstanzlichen Kosten ausgeschieden. Der entsprechende Aufwand ist im Vergleich zum übrigen Verfah- ren vernachlässigbar. 35 V. Kosten und Entschädigung 14. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton die Verfahrenskosten (vgl. 423 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 7‘310.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen. Da die Beschuldigten Berufung erhoben haben, der Privatkläger auf die Erklärung einer Anschlussberufung verzichtete und damit keine weitergehenden Anträge stellte, rechtfertigt es sich vorliegend, auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4‘000.00 (Art. 24 Bst. c des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) dem Kanton Bern aufzuerlegen (vgl. BGE 138 IV 248 E. 5.3 S. 257). 15. Entschädigung Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor erster Instanz wird den Beschuldigten gemäss der für angemessen erachteten Kostennote von Rechtsan- walt I.________ vom 22. Juli 2016 (pag. 18 485 f.) eine Entschädigung von je CHF 4‘441.55 (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen. Für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor oberer Instanz wird den Beschuldigten eine Entschädigung in noch zu bestimmender Höhe ausgerich- tet (separater Beschluss). Dem Privatkläger ist bei diesem Ausgang des Verfahrens weder erst- noch oberin- stanzlich eine Entschädigung auszurichten (vgl. Art. 433 StPO). 36 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Betrugs, evtl. Wuchers, angeblich begangen im August 2013 in Bern, gemeinsam mit C.________ z.N. von E.________, unter Auferlegung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/2), ausmachend CHF 3‘655.00, an den Kanton Bern, unter Auferlegung der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/2), ausmachend CHF 2‘000.00, an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 4‘441.55 für die ange- messene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ in noch zu bestimmender Höhe für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz. II. C.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Betrugs, evtl. Wuchers, angeblich begangen im August 2013 in Bern, gemeinsam mit A.________ z.N. von E.________, unter Auferlegung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/2), ausmachend CHF 3‘655.00, an den Kanton Bern, unter Auferlegung der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/2), ausmachend CHF 2‘000.00, an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung an C.________ von CHF 4‘441.55 für die ange- messene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz, unter Ausrichtung einer Entschädigung an C.________ in noch zu bestimmender Höhe für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz. III. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO erkannt: 1. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers E.________ wird abgewiesen. 37 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine erst- und oberinstanzlichen Kosten ausgeschieden. IV. Zu eröffnen: - den Beschuldigten/Berufungsführern, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin, v.d. a.o. Staatsanwalt Dr. D.________ - dem Straf- und Zivilkläger, v.d. Rechtsanwalt F.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 20. März 2018 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 16. August 2018) Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Bettler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 38