A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 13‘555.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘216.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 50 Das amtliche Honorar für die Vertretung von A.________ vor oberer Instanz von Rechtsanwalt F.________ wurde mit Beschluss vom 16. Januar 2017 wie folgt bestimmt: