A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11‘976.70 zurückzuzahlen und Fürsprecher D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘494.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Soweit A.________ im oberinstanzlichen Verfahren im Umfang von 2/3 unterliegt, werden die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung durch Fürsprecher D.________ wie folgt bestimmt: