3. zur Bezahlung von 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6‘000.00, ausmachend CHF 4‘000.00. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 trägt der Kanton Bern. 4. zur Bezahlung der bisher angefallenen und in Rechnung gestellten Lagerungskosten Betäubungsmittel von CHF 3‘150.00 sowie der noch nicht in Rechnung gestellten und der noch anfallenden Lagerungskosten. II. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher D.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz