___ zu bestimmen: Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern entsprechend seinem Unterliegen 2/3 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 3‘915.00, ausmachend CHF 2‘610.00, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt F.________ 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 626.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). X. Verfügungen 48. Beschlagnahme Die diesbezüglich erstinstanzlich getroffenen Verfügungen sind in Rechtskraft erwachsen.