135 Abs. 4 StPO). Soweit der Beschuldigte vor oberer Instanz im Umfang von 1/3 obsiegt, entschädigt der Kanton Bern Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit total CHF 4‘851.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Das amtliche Honorar für die Vertretung des Beschuldigten vor oberer Instanz durch Rechtsanwalt F.________ wurde mit Beschluss vom 16. Januar 2017 auf