47. Amtliches Honorar obere Instanz Soweit der Beschuldigte vor oberer Instanz im Umfang von 2/3 unterliegt, entschädigt der Kanton Bern Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit total CHF 9‘700.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9‘700.45 zurückzuzahlen und Fürsprecher D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘422.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).