46. Amtliche Honorare erste Instanz Fürsprecher D.________ ist für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 11‘976.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘494.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt F.________ ist für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 13‘555.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.