Zusätzlich hat der Beschuldigte sämtliche Kosten, welche im Zusammenhang mit der Lagerung der Betäubungsmittel angefallen sind und noch anfallen werden, zu übernehmen. Bis dato belaufen sich diese Kosten auf CHF 3‘150.00. Zusätzlich hat der Beschuldigte auch die noch nicht in Rechnung gestellten und die noch anfallenden Kosten bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Sache zu tragen.