Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte, welcher nur bezüglich Wegfall der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit und im Strafmass ein für ihn deutlich günstigeres Urteil erwirken konnte, als im Umfang von 2/3 unterliegend zu gelten. Er wird demzufolge zur Bezahlung von 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6‘000.00, somit von CHF 4‘000.00 verurteilt. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 trägt der Kanton Bern. Zusätzlich hat der Beschuldigte sämtliche Kosten, welche im Zusammenhang mit der Lagerung der Betäubungsmittel angefallen sind und noch anfallen werden, zu übernehmen.