42 45. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, vorliegend bestimmt auf CHF 6‘000.00, nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien zu verlegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte, welcher nur bezüglich Wegfall der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit und im Strafmass ein für ihn deutlich günstigeres Urteil erwirken konnte, als im Umfang von 2/3 unterliegend zu gelten.