44. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt worden ist. Gestützt auf seine Verurteilung hat der Beschuldigte die auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten zu tragen. Bei der Festsetzung der Verfahrenskosten hat das Gericht insbesondere auch die Erwägungen im (Kassations-)Beschluss der 1. Strafkammer des Obergerichts vom 24. Februar 2015, Ziff. 7, beachtet (pag.