43. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte wird somit verurteilt zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Umfang von total 183 Tagen. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für den Strafrest von 14 Monaten wird der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. VIII. Massnahme Das Verhängen einer (auch ambulanten) Massnahme ist bei Gewährung des bedingten oder teilbedingten Vollzugs ausgeschlossen (BGE 135 IV 180 E. 2.3). IX. Kosten und Entschädigung