Der Beschuldigte hat eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu verbüssen. Gemäss Art. 51 StGB ist die ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen, wobei mit dem Begriff Untersuchungshaft gemäss Art. 110 Abs. 7 StGB jede verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft gemeint ist. Insgesamt sind dem Beschuldigten 183 Tage Untersu- chungs- und Sicherheitshaft anzurechnen. Für den Strafrest von 14 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben. Die Probezeit ist aufgrund der Vorstrafe leicht erhöht auf drei Jahre festzusetzen.