41 der Beschuldigte in der Zwischenzeit 54 Jahre alt ist, womit bereits angesichts des fortschreitenden Alters und des Gesundheitszustands des Beschuldigten die Rückfallgefahr statistisch betrachtet erheblich sinkt. Dem Beschuldigten kann daher der teilbedingte Vollzug gewährt werden, wobei der Vollzug eines Teils der Strafe aufgrund der einschlägigen Vorstrafe als notwendig erscheint. Der Beschuldigte hat eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu verbüssen. Gemäss Art.