43 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wurde mit vorliegendem Urteil hauptsächlich wegen Widerhandlungen gegen das BetmG verurteilt. Er ist zwar einschlägig vorbestraft und auch die Gutachter gehen von einer Rückfallgefahr aus. Hingegen ist zu beachten, dass die einschlägige Vorstrafe bereits rund 15 Jahre zurückliegt und der Beschuldigte seit dem Jahr 2011 im Bereich der Betäubungsmitteldelikte nicht mehr delinquiert hat. Er hat sich daher seit rund sieben Jahren wohlverhalten, was ihm gerade angesichts der im psychiatrischen Gutachten gestellten Diagnose hoch anzurechnen ist.