Zum anderen ist die lange Verfahrensdauer aber auch auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen, welcher sich diesem offensichtlich entziehen bzw. eine Verschleppung des Verfahrens erwirken wollte (unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung). Gerade mit Blick auf den Zeitablauf und das verminderte Strafbedürfnis erachtet die Kammer jedoch eine verhältnismässig grosse Strafreduktion von rund zehneinhalb Monaten als angemessen. 41. Zwischenfazit Insgesamt ist der Beschuldigte unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verurteilen.