40. Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer / Verletzung Beschleunigungsgebot Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist die Tatsache, dass die meisten Delikte bereits Jahre zurückliegen, aufgrund des geringer werdenden Strafbedürfnisses zu berücksichtigen. Die lange Verfahrensdauer ist zum einen auf die Behörden bzw. auf äussere Umstände, für die der Beschuldigte nicht einzustehen hat, zurückzuführen. So kam es zu verschiedenen Verfahrensfehlern oder Verzögerungen, welche nicht durch den Beschuldigten verursacht wurden (Ergänzung Anklage, Wechsel amtliche Verteidigung, Kassation erstinstanzliches Urteil).