Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren nicht kooperativ verhalten. So hat er beispielsweise die psychiatrische Begutachtung verweigert, so dass ein Aktengutachten erstellt werden musste. Der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ist er trotz zahlreicher Bekundungen, daran teilnehmen zu wollen, zweimal unentschuldigt ferngeblieben. Der Beschuldigte hat wie erwähnt zudem während hängigem Verfahren delinquiert, was sich straferhöhend auszuwirken hat. Beim Beschuldigten ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen.